Verwaltungsgericht Münster

Steinfurt: Klagen gegen Neubau der Kreisstraße 76n abgewiesen

Im Kreis Steinfurt wehrten sich verschiedene Landwirte sowie Eigentümer eines privaten Wohnhausgrundstückes gegen den Neubau der Kreisstraße 76n. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage nun ab.

Steinfurt: Weil sie für den geplanten Straßenneubau gegen ihren Willen Grundstücksflächen aus ihrem Eigentum zur Verfügung stellen sollten, klagten verschiedene Landwirtinnen und Landwirte sowie Eigentümer eines privaten Wohnhausgrundstückes gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster zum Neubau der Kreisstraße K 76n. Das Verwaltungsgericht Münster gab am 20. Dezember 2021 bekannt, dass es jetzt mehrere mehrere Klagen abgewiesen hat. Die Straße wird gebaut.

Straße und Wirtschaftsweg nicht zusammen neu bauen

Vor drei Jahren, im Dezember 2018, hatte das Verwaltungsgericht Münster das Bauvorhaben nach mehreren Eilanträgen vorläufig gestoppt. Seinerzeit hielt es das Gericht für rechtlich nicht zulässig, den Neubau der K 76n gemeinsam mit dem Neubau eines von der Kreisstadt Steinfurt beantragten Wirtschaftsweges (Gemeindestraße) in einem Beschluss planfestzustellen.

Wie das Verwaltungsgericht mitteilt, gab die Kreisstadt Steinfurt während der laufenden Klageverfahren ihr Vorhaben zum Neubau eines Wirtschaftsweges auf. Die Bezirksregierung habe daraufhin einen Planänderungsbescheid erlassen, mit dem der Neubau des Wirtschaftsweges aus der Planung herausgenommen wurde.

Planfeststellungsbeschluss zum Neubau ist rechtmäßig

Woraufhin das Verwaltungsgericht Münster den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der K 76n nun als rechtmäßig bewerte. Die Planungsänderung durch den Erlass eines Planänderungsbescheides wurde für zulässig erachtet. Zur Begründung heißt es: Die Bezirksregierung habe – entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung – von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens absehen dürfen, weil es sich bei der Herausnahme des Wirtschaftsweges um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handele und die Belange anderer nicht berührt würden.

Ursprünglicher Planfeststellungsbeschluss lässt sich teilen

Den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss könne man in zwei Maßnahmen aufteilen:

1) „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“

2) „Neubau der K 76n“.

Dass der Neubau des Wirtschaftswegs wegfalle, verhindere die Gefahr eines "Planungstorso", weil es bei einem eigenständigen, vom Planungsträger so gewollten Restvorhaben bleibt.

Durch den Entfall des Neubaus des Wirtschaftsweges seien zudem die rechtlichen und tatsächlichen Interessen der Landeigentümer in keiner Weise negativ betroffen. so das Gericht. Es sei richtig, dass die Bezirksregierung davon ausging, dass ein Neubau vernünftig sei.

Fachhochschule besser erreichbar

Der Neubau verbessere die vorhandene Verkehrsinfrastruktur und entknote Verkehrsströme, insbesondere mit Blick auf die Erreichbarkeit der Fachhochschule. Schließlich seien auch die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange sorgfältig gegeneinander abgewogen worden.

Gegen das Urteil sind Rechtsmittel zugelassen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

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