Entscheidung des EuGH
Putenstall vermietet: Streit um Umsatzsteuer
EuGH urteilt zugunsten eines Landwirts: Für die Vermietung seines Putenstalls mit zugehöriger Einrichtung kassierte das Finanzamt jahrelang zu Unrecht Umsatzsteuer.
Es geht um Geld, ziemlich viel Geld, das ein Landwirt aus Niedersachsen ans zuständige Finanzamt zahlen musste. Und das zu Unrecht.
Sieg vor EuGH
„Das Finanzamt hatte Steuern festgesetzt, die rechtlich gesehen nicht zu zahlen sind“, kommentiert Christina Bach von HSM Wirtschaftsprüfer & Steuerberater den Fall. Die Kanzlei aus dem niedersächsischen Varel hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für den Landwirt einen Sieg errungen. Die Entscheidung schafft wahrscheinlich auch Klarheit für andere Vermieter.
Stall mit Anlagen vermietet
Der Landwirt hatte sein Stallgebäude, das mit Anlagen zur Aufzucht von Puten ausgestattet ist, wie Lüftung, Heizung, Fütterungsanlage, Beleuchtung und Förderanlagen, an einen Putenhalter vermietet. Das zuständige Finanzamt hatte für den Teil der Miete, der auf die Anlagen entfiel, Umsatzsteuer erhoben. Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte die Kanzlei HSM Einspruch ein. „Unserer Rechtsauffassung nach ist es so, dass diese Vermietung umsatzsteuerfrei ist. Denn, wenn ein Gebäude mit zusätzlichen Anlagen vermietet wird, die dem speziellen Betriebszweck des Mieters dienen, sind Gebäude und Anlagen insgesamt als Einheit anzusehen“, erläutert Steuerberaterin Bach die Rechtslage. Das gehe auch aus der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor.
Prüfung vor EuGH
Da sich Finanzamt und Vareler Steuerberater nicht einig wurden, brachte HSM die Frage zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hatte zwar bereits nach Aussagen der Steuerkanzlei zugunsten des Mandanten Stellung bezogen. Der BFH wandte sich jedoch an den EuGH, um das Ganze auf eine mögliche vorrangige Anwendung des europäischen Rechts zu prüfen.
Finanzamt liegt falsch
Der EuGH urteilte nun, dass die Auffassung des BFH mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie übereinstimmt: Die Vermietung eines Gebäudes (Putenstall) inklusive seiner auf den Betriebszweck abgestimmten Ausstattung (Inventar zur Putenaufzucht) ist umsatzsteuerfrei. Eine Aufteilung – wie vom Finanzamt vertreten – in eine umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Anlange ist falsch.
Es geht um mehrere Zehntausend Euro
„Für den Landwirt konnten wir einen wichtigen Etappensieg erreichen“, freut sich Bach, die nun hofft, dass der BFH zügig entscheidet und der Mandant möglichst schnell die zu Unrecht gezahlten Steuern zurückbekommt; immerhin sind es mehrere Zehntausend Euro.
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