Gesetzentwurf gegen unlautere Handelspraktiken

Klöckner/Altmaier: Mehr Fairness für Bauern und Lieferanten

Das Bundeskabinett hat der Gesetzesänderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums gegen unfaire Handelsbeziehungen zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Julia Klöckner, geht ordnungsrechtlich gegen unfaire Handelsbeziehungen vor und stärkt die Marktposition kleinerer Lieferanten und landwirtschaftlicher Betriebe. Das Bundeskabinett hat gestern der entsprechenden Gesetzesänderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt. Das geht aus einer Pressemitteilung des BMEL hervor.

Verbot unlauterer Handelspraktiken

Kleinere Erzeuger sind aufgrund des Marktungleichgewichts häufig unfairen Vertragsbedingungen ausgesetzt. Ihnen steht der hoch konzentrierte Lebensmitteleinzelhandel gegenüber. Die vier größten Handelsketten verfügen über eine Marktmacht von mehr als 85 %. Das hat, laut Pressemitteilung, dazu geführt, dass sich Praktiken etabliert haben, die Erzeuger klar benachteiligen, zum Beispiel kurzfristige Stornierungen, lange Zahlungsziele für verderbliche Waren oder einseitige Änderungen der Lieferbedingungen. Diese unlauteren Handelspraktiken werden nun verboten.

Konkret wird verboten:

1. dass der Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten storniert;

2. dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern;

3. dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nichtverderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird;

4. dass der Käufer geschlossene Liefervereinbarungen trotz Verlangen des Lieferanten nicht schriftlich bestätigt;

5. dass die Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen;

6. dass der Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art droht, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht;

7. dass Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangen, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt;

8. dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen.

9. dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt;

10. dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt.

11. dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.

Andere Handelspraktiken sind nur erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

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