Quarantäne wegen Corona-Infektion
Keine Gutschrift der Urlaubstage
Muss ein Mitarbeiter während des Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne, bekommt er die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Das gilt auch für landwirtschaftliche Mitarbeiter bzw. Arbeitgeber
Ein Mitarbeiter, der während seines Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne muss, bekommt seine Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht nur bei Arbeitsunfähigkeit, wenn also eine Krankschreibung vorliegt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021 (AZ: 2 Ca 504/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Diese Entscheidung ist auch für landwirtschaftliche Betriebe und deren Mitarbeiter relevant.
Im Urlaub mit Corona infiziert
Der DAV schildert den Fall wie folgt: Die Arbeitnehmerin hatte vom 30.November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Urlaub. Nachdem sie sich mit Corona infizierte, musste sie auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin klagte auf die Gewährung von fünf Urlaubstagen durch den Arbeitgeber.
Klage ohne Erfolg
Die Klage der Frau hatte keinen Erfolg. Für das Gericht lagen die Voraussetzungen nicht vor. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs würden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Klägerin habe aber keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.
Eine analoge Anwendung der bestehenden Regelung scheide aus. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.