Bundesarbeitsgericht
Kein Lohnanspruch bei corona-bedingter Betriebsschließung
Ordnen Behörden coronabedingt eine vorübergehende Schließung eines Betriebes an, besteht für Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Lohn fortzuzahlen. Das berichtet der Arbeitgeberverband "WLAV", Münster.
Ordnen Behörden coronabedingt eine vorübergehende Schließung eines Betriebes an, besteht für Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Lohn fortzuzahlen. Das berichtet der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. (WLAV), Münster unter Berufung auf ein Urteil vom 13. Oktober 2021 des Bundesarbeitsgerichts (BAG Az. 5 AZR 211/21).
Kein Geld bei corona-bedingter Betriebsschließung
Das BAG hat entschieden: Es besteht für den Arbeitnehmer kein Lohnanspruch, wenn arbeitgeberseits eine vorübergehende Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung notwendig wurde.
Damit urteilt das Bundesarbeitsgericht anders: Es tritt einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Streitfall ebenso entgegen wie einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2021 zu einem ähnlichen Sachverhalt. Beide Landesarbeitsgerichte waren der Auffassung, dass die Corona-bedingte Schließung des Betriebes als betriebliches Risiko grundsätzlich in die Sphäre des Arbeitgebers falle. Das habe zur Folge, dass der Lohn für die Mitarbeiter während derSchließung weiter fortzuzahlen sei.
Begründung der Landesarbeitsgerichte: Wer als Unternehmer einen Betrieb führe, sei für Gewinn und Verlust ebenso verantwortlich wie für die Risiken der Betriebsführung. Ein Corona-bedingter Lockdown und die hiermit verbundene Betriebsschließung berührten daher den Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht.
BAG: Kein Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
Diese Aussagen der Berufungsgerichte ließ das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Gericht in Arbeitsrechtssachen nicht stehen. Vielmehr – so führt das BAG aus – realisiere sich bei einer coronabedingten Betriebsschließung kein arbeitgeberseits zu tragendes Betriebsrisiko.
Die Betriebsschließung und die hiermit verbundene arbeitnehmerseitige Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung sei betriebsunabhängig. Der Arbeitsausfall beruhe auf einem staatlichen Eingriff in den Betrieb, um eine für die Allgemeinheit bestehende Gefahrenlage zu bekämpfen.
Entschädigungsleistungen des Arbeitnehmers könnten daher allenfalls gegenüber dem Staat bestehen.
Arbeitgeber könnten Rückzahlung verlangen
Zur Ergänzung teilt der WLAV folgendes mit: Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung mit Arbeitsausfall führt ohne Quarantäne- oder Krankheitssituation nicht zu einem Lohnanspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.
Arbeitgeber, die in der Vergangenheit bei corona-bedingten Betriebsschließungen durch staatliche Anordnung ohne Quarantäne- oder Krankheitsfall den Lohn fortbezahlt haben, können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zwar Rückzahlung des überzahlten Lohns verlangen.
In aller Regel können betroffene Arbeitnehmer sich gegenüber dem Rückzahlungsbegehren allerdings auf den Wegfall der Bereicherung durch Lohnverbrauch berufen, so der WLAV.
Corona-Testpflicht: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und die Gesundheitsministern der Länder verständigten sich darauf, dass sich dreifach Geimpfte (Booster) nicht mehr lassen müssen. Die Befreiung gelte nicht für medizinische und pflegerische Einrichtungen.
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