Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

HaltungsVO: Mindestgröße für Abferkelbucht beschlossen

Der Bundesrat hat den Mangel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bei der Mindestgröße von Abferkelbuchten behoben.

Der Bundesrat hat einen Mangel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geheilt. In seinem Beschluss vom Juli dieses Jahres zur Neuregelung der Sauenhaltung hatte es die Länderkammer versäumt, eine Mindestgröße von Abferkelbuchten festzulegen. Dies wurde jetzt nachgeholt. Schleswig-Holstein brachte dazu in der Sitzung der Länderkammer am vergangenen Freitag einen Plenarantrag ein. Die Nachbesserung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde an die Änderung der Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) angehängt. Festgelegt wurde nunmehr, dass eine Abferkelbucht eine Bodenflächen von 6,5 m² aufweisen und der Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen muss. Der Länderkammer zufolge stellt dies einen geeigneten Kompromiss zwischen den ökonomischen Gesichtspunkten und der Gewährleistung einer tiergerechten Haltung dar.

Die mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einhergehenden neuen Vorgaben für den Abferkelbereich müssen spätestens nach einer Übergangszeit von 15 Jahren umgesetzt sein. Im Kastenstand dürfen die Sauen dann nur noch fünf Tage um den Zeitpunkt des Abferkelns gehalten werden. Im Deckzentrum wird die Kastenstandhaltung nach acht Jahren nicht mehr zugelassen.

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Bei der Abstimmung des Bundesrats zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Juli ist es zu einem Fehler gekommen, der zumindest kurzfristig wieder für Unsicherheit sorgen könnte.