Futternutzung auf Greening-Brachen erlaubt

Aufgrund der Futterknappheit in Folge von Unwetter und Hochwasser gibt das NRW-Landwirtschaftsministerium Greening-Brachen für die Futternutzung frei.

Eine Futternutzung der als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen ist ab dem 22. Juli landesweit zulässig. Das hat das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- Verbraucherschutz entschieden, wie die Landwirtschaftskammer NRW mitteilte. Eine Anzeige bei der Kreisstelle ist nicht erforderlich. Grund für die Ausnahme ist die Futterknappheit in Folge von Unwetter und Hochwasser. Ausgenommen von der Regelung sind Honigbrachen, da sie zum Zweck des Insektenschutzes angelegt wurden.

Eine Nutzung der als Streifen angelegten ökologischen Vorrangflächen ist bereits seit dem 1. Juli zulässig, sofern diese weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind. Die jetzt zugelassene Futternutzung umfasst nicht den als ökologische Vorrangflächen beantragten Zwischenfruchtanbau.

Ausschließlich maschinelle Ernte oder Beweidung

Die Freigabe der Futternutzung bezieht sich ausschließlich auf das Entfernen und die Nutzung des Aufwuchses, also auf eine maschinelle Ernte oder auch eine Beweidung der ÖVF-Brachen. Darüberhinausgehende Bearbeitungsschritte, wie Düngung, Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder eine Aussaat sind nicht erlaubt.

Außerdem ist die Nutzung des Aufwuchses von Greeningflächen nur für den innerbetrieblichen Eigenbedarf oder zur unentgeltlichen Abgabe, zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftsbeihilfe, zugelassen. Auch eine Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig, sofern der Schäfer diese ÖVF-Brachen kostenlos nutzen darf. Die Verwendung in einer Biogasanlage ist nicht zulässig, da die Freigabe nur die Futternutzung umfasst. Soweit die Futternutzung auf ökologischen Vorrangflächen erfolgen soll, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit der Agrarumweltmaßnahme verbundenen Förderauflagen einzuhalten. Sollten Landwirte Brachflächen, die nicht als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, zur Futtergewinnung nutzen, müssen sie der Kreisstelle die Nutzungsänderung mitteilen.