EU-Prämien: Antragsfrist endet am 17. Mai

In diesem Jahr endet die Antragsfrist für den Sammelantrag sowie für die meisten Auszahlungsanträge im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen am 17. Mai.

Im Vorfeld der Antragstellung empfiehlt es sich, die im ELAN-Programm hinterlegten Merkblätter und den Ratgeber Förderung aufmerksam zu lesen. Ebenso lohnt sich ein Blick in das Internetangebot der Landwirtschaftskammer. In der Rubrik Förderung finden Sie neben fachlichen Erläuterungen auch Hilfe und Tipps zur elektronischen Antragstellung.

Prämienanträge, die nach dem 17. Mai eingehen, müssen prozentual gekürzt werden. Nach dem 11. Juni eingehende Anträge werden aufgrund der Fristüberschreitung ganz abgelehnt.

Die Kreisstelle unterstützt

Für telefonische Rückfragen rund um die Antragstellung stehen die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer sowie bis zum 17. Mai eine zentrale Telefon-Hotline unter der Nummer 02 51 / 23 76-201 zur Verfügung. Die zentrale Hotline ist montags bis donnerstags von 8.00 - 16.00 Uhr und freitags von 8.00 - 13.00 Uhr erreichbar.

Sollten sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich an Ihre Kreisstelle. Bitte haben Sie Verständnis, wenn aufgrund der großen Nachfrage nicht mehr alle Terminwünsche realisiert werden können oder es zu Wartezeiten kommt, Vor einem solchen Termin empfiehlt es sich, die bewirtschafteten Flächen und die entsprechende Nutzung sowie weitere benötigte Angaben zu notieren.

Online-Antrag

Eine Antragstellung erfolgt ausschließlich im Online-Verfahren durch das ELAN-Programm. Ab diesem Jahr ist die Einreichung eines Datenbegleitscheins nicht mehr notwendig. Sobald der Antrag elektronisch eingereicht wurde, gilt der Antrag als gestellt. Im ELAN-Programm wird eine Quittung über die elektronische Antragseinreichung erzeugt. Diese ist nur für die eigenen Unterlagen bestimmt und muss nicht bei der Kreisstelle eingereicht werden. Der Antragseingang bei der Zahlstelle wird per E-Mail bestätigt. Es ist also erforderlich, dass jeder Antragsteller eine aktuelle E-Mailadresse im Antrag angibt.

Sollte es notwendig sein, weitere Unterlagen in Papierform, beispielsweise Nachweise, Bestätigungen, Bescheinigungen oder Verträge, zur Antragstellung vorzulegen, sind diese bei der Kreisstelle ebenfalls fristgerecht einzureichen. Der 17. Mai gilt auch als Stichtag für die Meldungen der außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegenden Flächen in den betreffenden Bundesländern. Bitte verwenden Sie in diesen Fällen die landesspezifische Antragssoftware.

Für die Anmeldung im ELAN-Programm wird neben der ZID-Registriernummer auch eine PIN benötigt. Sollte eine neue PIN benötigt werden, da beispielsweise die bisherige PIN vergessen wurde und eine Anmeldung somit nicht möglich ist, gilt es zu beachten, dass es einige Tage dauert, bis eine neue PIN mit der Post zugestellt wurde. Eine einzelbetriebliche Verlängerung der Antragsfrist aufgrund einer fehlenden PIN oder ZID-Registriernummer ist generell nicht möglich. Sollte eine bekannte, bisherige PIN hingegen nur zu ändern sein, erfolgt dies im ELAN-Programm.

Nachmelden bis Ende Mai

Unabhängig von der Antragsfrist können ohne Kürzungen bis zum 31. Mai noch einzelne Flächen geändert oder nachgemeldet werden. Entsprechende Formblätter sind im Internetangebot der Landwirtschaftskammer NRW in der Rubrik Förderung abrufbar. Flächen, die zwischen dem 1. und 11. Juni nachgemeldet werden, erhalten eine einprozentige Kürzung je Arbeitstag.

Sollten nach der Einreichung noch Fehler im Antrag festgestellt werden, so sind diese innerhalb einer Frist von drei Tagen der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer mitzuteilen. Eine sanktionsfreie Korrektur des Antrags ist dann noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, es sei denn, die Kreisstelle hat bereits auf die Unregelmäßigkeit hingewiesen oder es wurde bereits eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt.

Achtung bei Hofübergabe

Antragsberechtigt ist nur, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung und bis zum Antragsende am 17. Mai Betriebsinhaber ist. Sollte ein Betriebswechsel, zum Beispiel eine Hofübergabe vorliegen, so muss der Betriebsübernehmer sich rechtzeitig vor der Antragstellung an die Kreisstelle wenden, damit ihm eine neue Unternehmer- und ZID-Nummer zugewiesen wird.

Mit der neu zugewiesenen Nummer und der namentlichen Registrierung des Betriebsübernehmers ist dann der Antrag zu stellen, eine einfache Mitteilung über den Betriebswechsel nach der Antragstellung unter dem Namen des Betriebsübergebers ist nicht ausreichend. Der Antrag gilt dann als nicht gültig gestellt und muss abgelehnt werden.

Zahlungsansprüche übertragen

Es ist auf die vollständige Nutzung der Zahlungsansprüche zu achten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass diese nicht genutzten Zahlungsansprüche ersatzlos in die Nationale Reserve eingezogen werden. Eine aktuelle Übersicht zu Ihren aktivierten und nicht aktivierten Zahlungsansprüchen können Sie im Internet aus der Zentralen InVeKoS-Datenbank unter www.zi-daten.de abrufen.

Nicht benötigte Zahlungsansprüche können beispielsweise verkauft oder verpachtet werden. Eine mögliche Vereinbarung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen muss spätestens bis zum 31. Mai abgeschlossen und in der Regel dann auch in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) verbucht sein. Zahlungsansprüche, die verspätet übertragen werden, können im diesjährigen Antragsverfahren keine Berücksichtigung finden und gelten unter Umständen als nicht genutzt. Der Handel muss ordnungsgemäß durch beide Vertragspartner in der ZID fristgerecht eingetragen sein.