Corona-Pandemie
Ende der kostenfreien Corona-Bürgertests
Neben dem Ende der Lohnfortzahlung gilt seit dem 11. Oktober 2021 in NRW auch das Ende der kostenfreien Corona-Bürgertests. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern kostenlose Tests anbieten.
Neben dem Ende der Lohnfortzahlung gilt seit dem 11. Oktober 2021 in NRW auch das Ende der kostenfreien Corona-Bürgertests. Arbeitgeber sind nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiterhin verpflichtet, den Mitarbeitern, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen kostenfreie Tests anzubieten. Darauf weist der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. (WLAV) hin.
Neue Verordnung in NRW seit 11. Oktober 2021
Seit dem 11. Oktober 2021 gilt eine neue Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung). Danach übernimmt der Bund nicht mehr generell die Kosten für die Bürgertests. Lediglich bestimmte Personenkreise, darin u.a. Kinder und Jugendliche, Schwangere und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können laut WLAV weiterhin eine kostenlose Testung beanspruchen.
Arbeitgeber müssen kostenlose Tests anbieten
Der WLAV weist zudem darauf hin, dass Arbeitgeber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) weiterhin verpflichtet sind, denjenigen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen. Beschäftigte müssen das Testangebot des Arbeitgebers nicht anzunehmen. Es besteht keine Pflicht.
Unklare Vorgaben für Mitarbeiter in Hofcafés
Ungeklärt ist, was für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumskontakt (wie z.B. in Hofläden, Hofcafés) gilt. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern konnten sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht verständigen. Es bleibt abzuwarten, ob einzelne Länder eine solche Testpflicht einführen werden.
Schnelltest oder Selbsttest
Bei den Tests darf der Arbeitgeber entscheiden, ob er Antigen-Tests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“), bei denen die Probenentnahme nur durch fachkundige oder geschulte Personen erfolgen darf, oder Antigentests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) anbietet. Entscheidet sich der Arbeitgeber für Selbsttest, hat er zwei Möglichkeiten. Er kann diese entweder als „überwachte Selbsttests“ oder als „nicht überwachte Selbsttests“ anbieten.
Nachweis für das "öffentliche Leben"
Bietet er Schnelltests an und ggf. auch überwachte Selbsttests, kann der Arbeitgeber nach landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sein, auf Verlangen des Getesteten das negative Testergebnis zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen erfüllen die Voraussetzungen für einen im Rahmen der 3G-Regelungen in Einrichtungen des öffentlichen Lebens erforderlichen Testnachweis, können z.B. bei einem Restaurant- oder Friseurbesuch vorgelegt werden.
Keine Testbescheinigung bei Schnelltests
Bietet der Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung an, ohne dass diese von ihm überwacht werden, ist der Arbeitgeber weder verpflichtet noch berechtigt, eine Testbescheinigung auszustellen. Der Beschäftigte hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm einen bescheinigungsfähigen überwachten Test anbietet.
Die zugelassenen Tests finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.