GAP

Begrünung von Brachen und Fruchtwechsel

Die umstrittenen Punkte Begrünung von Brachen sowie der Fruchtwechsel aus der Agrarreform 2023 könnten entfallen. Die Ökologischen Vorrangflächen sind offen. Der Bundesrat entscheidet am Freitag.

Bei der Agrarministerkonferenz (AMK) hat die Debatte um die Nutzung der Ökologischen Vorrangflächen 2022 entscheidende Details zur Umsetzung der EU-Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 in Deutschland in den Schatten gestellt. Danach einigten sich die Agrarminister der Länder darauf, die geplante verpflichtende Selbstbegrünung der 4 % Stilllegungsflächen ab 2023 zu lockern. Es soll geprüft werden, diese Selbstbegrünung wieder aufzugeben, teilte Sachsens Landwirtschaftsminister Wolfram Günther (Grüne) mit.

Begrünung

Die Verpflichtung zur Selbstbegrünung der 4 % Ackerland (GLÖZ 8), die jeder Betrieb ab 2023 im Rahmen der Konditionalität verpflichtend stilllegen muss, stelle viele Betriebe, die die Brache in ihre Fruchtfolge integrieren wollen, vor Herausforderungen. Hier könnte die Vielfältigkeit der landwirtschaftlichen Praxis berücksichtigt werden, indem Untersaaten oder bestimmte Vorfrüchte für die Stilllegungsflächen nicht ausgeschlossen werden, heißt es im vorläufigen Ergebnisprotokoll der AMK. So könnten wüchsige Vorfrüchte wie Kleegras oder Ackerfutter nach der letzten Ernte stehen gelassen und als Brachfläche im Antragsjahr genutzt werden. Das Wachstum und die Verbreitung von unerwünschter Ackerbegleitflora könne so verhindert und daraus resultierende vermehrte Bekämpfungsmaßnahmen bei der Wiederaufnahme der Produktion vermieden werden.

Fruchtwechsel

Auch zum vorgeschriebenen Fruchtwechsel auf den Flächen (GLÖZ 7) soll es eine Erleichterung geben. Laut dem vorläufigen AMK- Ergebnisprotokoll soll der Fruchtwechsel erst ab 2024 gelten, sodass dieser wegen der Vorfruchteffekte nicht schon bei der Antragstellung in diesem Jahr berücksichtigt werden muss. „Die Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts der Länder bitten den Bund, sich gegenüber der EU-Kommission dafür einzusetzen, dass der Fruchtwechsel (GLÖZ 7) erst im Antragsjahr 2024 – rückwirkend auf das Jahr 2023 – umgesetzt wird“, heißt es dort. Sollte der verpflichtende Fruchtwechsel bereits im ersten Antragsjahr der neuen GAP ab 2023 rückwirkend auf das Vorjahr umgesetzt werden, würde dies ­andernfalls die Anbauplanung der landwirtschaftlichen Betriebe schon im Jahr 2022 zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der GAP-Strategieplan genehmigt noch die GAP-Gesetzgebung in Kraft getreten sein wird, beeinflussen.

Korrekturen am GAP-Strategieplan?

Eine Mehrheit der Länder hatte sich auf der AMK zu den verpflichtenden Stilllegungsflächen von 4 % ab 2023 bekannt. In einer Protokollerklärung hatten allerdings die fünf Länder NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen gefordert, die Verpflichtung aus der kommenden GAP-Reform, 4 % der Ackerfläche stillzulegen, vo­rübergehend 2023 auszusetzen. Das Gleiche wollten sie für die Vorgabe zum Fruchtwechsel erreichen.

Aktuell liegen die deutschen Regeln zur Umsetzung der GAP ab 2023 in Brüssel zur Prüfung. Das Bundeslandwirtschaftsministerium erwartet eine Rückmeldung in der zweiten Mai-Hälfte. Danach könnte es noch Korrekturen am GAP-Strategieplan geben.

Vorrangflächen unklar

Was auf Ökologischen Vorrangflächen 2022 im Rahmen der alten GAP in Deutschland geschehen darf, bleibt hingegen auch nach der AMK offen. Die Agrarminister von Bund und Ländern haben dazu keinen Beschluss finden können.

Gegen einen Anbau auf Ökologischen Vorrangflächen haben sich geschlossen die grünen Agrarminister aus Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein gestellt. Sie stützen damit den Kurs von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne), der auf ÖVF nur eine Nutzung des Aufwuchses als Futter erlauben will, sowie Eiweißpflanzen ohne Pflanzenschutz und Düngung. Eine Mehrheit der Bundesländer mit Agrarministern von CDU, FDP, SPD und von den Linken haben sich hingegen für „den Anbau beliebiger Kulturen für Nahrungs- und Futtermittelzwecke auf brachliegenden Greening-Flächen mit Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ ausgesprochen.

Zumal die Agrarministerkonferenz nur einstimmig entscheiden kann, gibt es damit keinen Beschluss in der Sache. Damit läuft bei den ÖVF nun alles auf die Entscheidung des Bundesrates am 8. April hinaus.

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