Nur geimpft oder genesen zur Treibjagd

2G für Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden, Jagdhornbläserproben und Schießstandnutzung: Hier hat die Coronaschutzverordnung Auswirkungen für Jägerinnen und Jäger. Es gilt die 2G-Pflicht.

Mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung am 24. November 2021 ist bei vielen Veranstaltungen die sogenannte 2G-Regel einzuhalten: Es sind nur geimpfte oder genesene (immunisierte) Personen zugelassen. Dies gilt auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden, darauf weist der Landesjagdverband NRW in einer Pressemitteilung hin.

Die Nachweise einer Immunisierung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Hier gilt die 2G-Regel für Jägerinnen und Jäger

Der Landesjagdverband NRW hat eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt und empfiehlt, generell aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen zu verzichten.

Gesellschaftsjagden (gem. § 4 (2) 7. CoronaSchVO): 2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

Jagdhornbläserproben (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO): 2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

Schießstandnutzung (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO): 2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen), gegebenenfalls die individuelle Regelungen der Schießstände beachten.

3G für Mitgliederversammlungen und Sitzungen

Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen (gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO): 3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

Jungjägerausbildung (gem. § 4 (2) 6. CoronaSchVO): 2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen). Gegebenenfalls individuelle Regelungen der Kursanbieter beachten.

Impfnachweis und Ausweis zeigen

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen.

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