Zwischenfruchtdüngung: Gemäß der Vollzugshinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung in NRW hat eine Zwischenfrucht nur einen N-Düngebedarf, wenn im Folgejahr eine Sommerung als Kultur angebaut wird. Die gute fachliche Praxis besagt, dass möglichst kein Umbruch vor Jahresende erfolgen soll, besser ist ein Umbruch der Zwischenfrucht unmittelbar vor der Aussaat der Sommerung im nächsten Anbaujahr. Wurde zur Zwischenfrucht nach Getreideanbau gedüngt, muss demnach eine Sommerung folgen.
Zu beachten ist, dass mit einer Gülle- oder Gärrest-Düngung zur Zwischenfrucht Stickstoff und auch Phosphat ausgebracht wurde. Die Phosphatmenge ist bei der Deckung des ermittelten Düngebedarfs zu berücksichtigen. Die herbstliche Düngung muss innerhalb von zwei Tagen nach Aufbringung dokumentiert werden.