Saatgutvermehrung Winterraps –Feldbesichtigung startet: Bei Linien- bzw. frei abblühenden Rapssorten sind im Rahmen der Saatgutanerkennung mindestens zwei Feldbesichtigungen erforderlich. Eine findet im Herbst statt, die zweite folgt dann im Frühjahr. Bei Hybridsorten kommen im Frühjahr dann noch zwei weitere Besichtigungen hinzu, eine zur Blüte und eine zur Kontrolle des Abschlegelns der Vaterlinie. Je nach Entwicklungsstand wird die erste Besichtigung in den nächsten Tagen beginnen. Der Vermehrungsschlag sollte deshalb noch vor Beginn der Feldbesichtigung beschildert werden. Auf diesen Schildern sind Fruchtart, Sorte, beantragte Kategorie, Anschriften von Vermehrer und VO-Firma, Schlagbezeichnung und Schlaggröße anzugeben. Normalerweise werden die Schilder durch die Züchter rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Jetzt im Herbst werden die Vermehrungsflächen daraufhin geprüft, ob Pflanzen anderer Sorten oder abweichende Typen auftreten. Abweichende Typen lassen sich jetzt relativ einfach erkennen und gegebenenfalls auch mit vergleichsweise geringem Aufwand bereinigen. Form und Farbe des Blattes sowie die Bereifung sind zu diesem Zeitpunkt wichtige Kriterien zur Beurteilung der Sortenechtheit. Im Durchschnitt der Auszählungen darf der Feldbesichtiger maximal fünf abweichende Typen bei Vorstufen- und Basissaatgut je 150 m² vorfinden, bei Z-Saatgut maximal 15. Unter diese Norm fallen auch andere Pflanzenarten, deren Pollen zur Fremdbefruchtung führen können (Kohlrübe) oder deren Samen sich nur schwer vom Rapssamen unterscheiden lassen (z. B. Rübsen, schwarzer Senf, Sareptasenf, Futterkohl und Stoppelrübe). Gleichzeitig achten die Feldbesichtiger auf Unkräuter oder andere Pflanzenarten, deren Samen sich aus dem Rapssaatgut nur schwer herausreinigen lassen (z. B. Weißer Senf, Ölrettich, Klettenlabkraut, Ackersenf, kleinsamige Wickenarten wie viersamige Wicke, rauhaarige Wicke oder schmalblättrige Wicke). Von diesen schwer herauszureinigenden Arten dürfen maximal 10 Pflanzen bei Vorstufe und Basis bzw. 25 bei Z-Saatgut auf 150 m² vorhanden sein. Werden diese Grenzwerte überschritten, wird der Bestand ohne Erfolg besichtigt. Das Verfahren kann dann nur nach einer erfolgreichen Bereinigung und nachfolgender Nachbesichtigung fortgesetzt werden (die Nachbesichtigungsgebühr beträgt 70 % der Feldbesichtigungsgebühr, mindestens aber 56 € je Schlag).
Außerdem werden auch die vorgeschriebenen Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen kontrolliert. Um Fremdbefruchtungen zu vermeiden, sind bei Liniensorten 200 m bei Vorstufe und Basis sowie 100 m bei Z-Vermehrungen und bei Hybridsorten 500 m bei Vorstufen- und Basissaatgut und 300 m bei Z-Saatgut als Mindestentfernungen einzuhalten. Um mechanische Vermischungen bei der Ernte zu verhindern, müssen alle Vermehrungsbestände von angrenzenden Mähdruschfrüchten durch einen deutlichen Trennstreifen von mindestens 40 cm abgegrenzt sein. Bei Hybridvermehrungen, wo die sterile Mutterlinie und die Vaterlinie (Bestäuber) im Streifenanbau angelegt sind, muss der Trennstreifen zwischen den Erbkomponenten mindestens 80 cm breit sein. Dies gilt auch fürs Vorgewende oder für keilförmig verlaufende Schlagteile.