Viele Betriebe haben erstmalig Flächen im nitratbelasteten Gebiet oder neue Flächen sind mit der Neuausweisung zum 1. Dezember 2022 dazugekommen. Hier gelten gesonderte Regeln, die unbedingt zu beachten sind.
Bestandsschutz für Winterungen
Bitte prüfen Sie hier, ob sich die Betroffenheit Ihres Betriebes geändert hat: Für bereits vor der Neuausweisung ausgesäte und gedüngte Flächen gibt es weitgehende Bestandsschutzregelungen.
Weiter sind Betriebe, die auf ihren nitratbelasteten Flächen relativ extensiv wirtschaften, von einem Teil der Auflagen im nitratbelasteten Gebiet – Reduktion der Stickstoffmenge um 20 % und max. 170 kg N schlagspezifisch – befreit. Im Durchschnitt der nitratbelasteten Flächen eines Betriebs dürfen nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ha oder 80 kg mineralischer Stickstoff/ha aufgebracht werden, um diese Ausnahmeregelung zu nutzen.
Schulungsangebote der Kreisstellen
Betriebe, die bereits zum März 2021 mindestens eine Fläche im nitratbelasteten oder eutrophierten Gebiet bewirtschaftet haben, haben nur noch dieses Jahr Zeit, an einer Schulungsmaßnahme zum effizienten Nährstoffeinsatz nach Landesdünge-VO NRW teilzunehmen. Die Kreisstellen bieten hierzu Online- und Präsenzveranstaltungen an. Von dieser Schulungsverpflichtung gibt es keinerlei Ausnahmen, auch sehr kleine oder extensive Betriebe sind betroffen.
Viel Grünland rot
Auch viele Grünlandbetriebe haben nun erstmalig Flächen im nitratbelasteten Gebiet. Auf Grünlandflächen gelten fast alle Auflagen, die auch auf Ackerland gelten. Zusätzlich dürfen ab dem 1. Oktober keine Stickstoff-Düngemittel mehr aufgebracht werden. Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost oder Champost dürfen zwischen dem 1. November und dem 31. Januar nicht aufgebracht werden. Weiterhin dürfen in der Zeit vom 1. bis zum 30. September flüssige organische Düngemittel nur bis zu einer Höhe von 60 kg Gesamtstickstoff aufgebracht werden.
Weitere Informationen zu allen Sperrfristen in roten Gebieten finden Sie hier.
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