Die Änderungen im Rahmen der Fünften Verordnung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 8. September 2021 haben die Möglichkeiten des Einsatzes glyphosathaltiger Herbizide deutlich eingeschränkt. Diese Verordnung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
- Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4): z. B. Naturschutzgebiete, Nationalparke, §-30-Biotope …
- Verbot der Anwendung in festgesetzten Wasserschutzgebieten (Ausnahme ggf. „Zone IIIC“) und Heilquellenschutzgebieten
- Verbot der Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation)
- Anwendung im Ackerbau generell nur noch im Einzelfall, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind
- Vorsaatbehandlung bei Mulch- und Direktsaat bleiben zulässig, jedoch nicht in Wasser-, Heilquellen- oder Naturschutzgebieten
- Vorsaat- oder Stoppelbehandlung, außerhalb von Mulch- und Direktsaatverfahren, ist nur noch erlaubt bei perennierenden (ausdauernden) Problemunkräutern (Teilflächen) und auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1 und 2 und CCWind
- Die Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur noch erlaubt, wenn Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind oder die Fläche als erosionsgefährdet CCWasser1 und 2 und CCWind eingestuft ist.
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Außerhalb der oben aufgeführten Gebiete ist eine Anwendung nur nach Einzelfallentscheidung des Betriebsleiters zulässig! Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Zur Dokumentation und damit zur Begründung der Notwendigkeit des Glyphosateinsatzes sollten Bilder und andere Aufzeichnungen angefertigt werden.
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