Pflanzenschutz-Sachkunde: Wer Pflanzenschutzmittel ausbringt, andere über die Anwendung berät oder Mittel abgibt, muss sachkundig sein. Jeder Anwender, Berater und Abgeber benötigt einen Sachkundenachweis, der einmalig beantragt werden muss. Sachkundige müssen regelmäßig in Dreijahreszeiträumen anerkannte Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen besuchen. Die Teilnahme ist durch eine Bescheinigung zu belegen, die bei Kontrollen vorgelegt werden muss. Kommt der Sachkundige der Fortbildungsverpflichtung nicht nach, kann ihm der Nachweis entzogen werden.
Anwendungstechnik Pflanzenschutz: Ab 2021 unterliegen auch Schneckenkorn-/Granulatstreuer, angebaute Streichgeräte und Beizanlagen der Geräteprüfpflicht. Wer 2021 eines dieser Geräte einsetzen möchte, muss sich einer Gerätekontrolle unterziehen. Nur geprüfte Geräte dürfen eingesetzt werden. Diese Geräte werden dann im Abstand von sechs Kalenderhalbjahren erneut zur Gerätekontrolle vorgestellt.
Bei Neugeräten (erstmalig in Gebrauch) ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ingebrauchnahme eine Überprüfung notwendig.
Das gilt nur für Geräte, die auch tatsächlich Pflanzenschutzmittel verteilen. Ein Beispiel ist das Streuen von Schneckenkorn mit dem Düngerstreuer oder einem speziellen Schneckenkornstreuer. Schneckenkorn gilt als Pflanzenschutzmittel.
Die Ausbringtechnik muss also geprüft sein. Eine Kontrolle führen anerkannte Kontrollwerkstätten durch. Dabei geht es in erster Linie um eine Sichtungsprüfung, mit der Funktion und Verschleiß beurteilt werden
Für die Streichgeräte gibt es eine Ausnahme: Der Prüfpflicht unterliegen nur Geräte, die geschoben, gezogen oder vom Schlepper getragen werden. Handgeführte Dochtstreichgeräte gehören nicht dazu.