Ausnahmegenehmigungen

Pflanzenschutz im Naturschutzgebiet

Auch 2023 wird es Ausnahmen zum Pflanzenschutz-Anwendungsverbot geben – mit neuen Kriterien.

Wie 2022 wird es auch in diesem Jahr möglich sein, Ausnahmen vom Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten zu beantragen. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Kriterien für die Erteilung dieser Ausnahme­genehmigungen jedoch geändert.

Neue Regeln

Das sogenannte Flächenkriterium, bei dem Betriebe mit mindestens 30 % ihrer Flächen in Schutzgebieten eine Ausnahmegenehmigung erhalten konnten, ist weggefallen. Außerdem ist es nicht mehr möglich, Anträge für Einzelflächen mit Sonderkulturen zu stellen.

Beim Berechnen des Umsatzrückgangs wird in diesem Jahr auch der Erschwernisausgleich berücksichtigt. Erhebliche landwirtschaftliche oder sonstige wirtschaftlichen Schäden sind nach aktueller Re­gelung gegeben, wenn der ackerflächenbezogene, betriebliche Umsatz aufgrund der Einschränkungen in Schutzgebieten um mehr als 6 % sinkt. Antragsfähig sind alle Acker- und Gartenbaukulturen. Sie sind hier in der Codeliste zu finden.

Schaden ermitteln

Um den Rückgang der direkt- und arbeitserledigungskostenfreien Leistung zu berechnen, betrachten die zuständigen Stellen den Anbau aller Ackerkulturen inner- und außer­halb...