Wie 2022 wird es auch in diesem Jahr möglich sein, Ausnahmen vom Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten zu beantragen. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Kriterien für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen jedoch geändert.
Neue Regeln
Das sogenannte Flächenkriterium, bei dem Betriebe mit mindestens 30 % ihrer Flächen in Schutzgebieten eine Ausnahmegenehmigung erhalten konnten, ist weggefallen. Außerdem ist es nicht mehr möglich, Anträge für Einzelflächen mit Sonderkulturen zu stellen.
Beim Berechnen des Umsatzrückgangs wird in diesem Jahr auch der Erschwernisausgleich berücksichtigt. Erhebliche landwirtschaftliche oder sonstige wirtschaftlichen Schäden sind nach aktueller Regelung gegeben, wenn der ackerflächenbezogene, betriebliche Umsatz aufgrund der Einschränkungen in Schutzgebieten um mehr als 6 % sinkt. Antragsfähig sind alle Acker- und Gartenbaukulturen. Sie sind hier in der Codeliste zu finden.
Schaden ermitteln
Um den Rückgang der direkt- und arbeitserledigungskostenfreien Leistung zu berechnen, betrachten die zuständigen Stellen den Anbau aller Ackerkulturen inner- und außerhalb geschützter Gebiete. Der Erschwernisausgleich von 382 €/ha produktiv genutzter Ackerfläche und 1527 €/ha produktiv genutzter Dauerkulturfläche wird dabei mit eingerechnet.
Um den Umsatzrückgang zu berechnen, verwendet der zuständige Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW bei der Antragsprüfung ein landeseinheitliches Berechnungsschema. Für die wichtigsten Ackerbaukulturen sind sorgfältig recherchierte Vergleichs- und Referenzwerte vorhanden – sowohl für den Anbau unter Verzicht auf Herbizide und Insektizide innerhalb von Schutzgebieten, als auch für den Anbau ohne Verbot.
So ist es in der Regel möglich, den Umsatzrückgang für die folgenden Kulturen belastbar zu berechnen: Winterweizen, Sommerweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste, Hafer, Triticale, Dinkel, Körnermais/CCM, Winterraps, Erbsen (Körner), Ackerbohnen, Kartoffeln, Zuckerrüben, Silomais und Futteranbau extensiv/intensiv (Ackergras).
Modell passt nicht?
Falls ein Antragsteller das Berechnungsverfahren begründet als nicht geeignet oder mangels Datenlage für nicht anwendbar hält, muss er den eigenen wirtschaftlichen Schaden plausibel nachweisen. Dies kann er leisten, indem er beispielsweise die (erwarteten) Erträge, Preise sowie Direkt- und Arbeitserledigungskosten für seine Kulturen innerhalb bzw. außerhalb der Schutzgebiete angibt. Dies kann Ackerbaukulturen betreffen, für die es noch keine Referenzwerte gibt, eher aber Sonderkulturen des Gartenbaus oder Vermehrungsflächen für Saat- und Pflanzgut.
Gefahr heimischer Arten
Eine Ausnahmegenehmigung ist auch möglich, wenn vom Anwendungsverbot eine unmittelbare Gefahr für die heimische Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Dies betrifft zum Beispiel das Auftreten invasiver Arten oder eine massive Ausbreitung problematischer Pflanzenarten (wie Jakobskreuzkraut auf Grünland) oder Pflanzenarten, durch die eine Reduktion der Artenvielfalt zu erwarten ist. Eine Liste neophytischer Arten finden Sie hier.
Die Genehmigung erfolgt dann aus Gründen des Naturschutzes und kann sich auf jede Fläche in Schutzgebieten beziehen. Der Hauptzweck ist dann nicht das Abwenden landwirtschaftlicher Schäden. Daher entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über die Notwendigkeit einer Ausnahme.
Antrag stellen
Die Ausnahmegenehmigung wird bis zum 31. Dezember 2023 befristet erteilt und ist nicht auf andere Personen oder Betriebe übertragbar. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung und der Erhalt des Erschwernisausgleichs schließen sich gegenseitig aus.
Im Falle einer Ausnahmegenehmigung müssen Bewirtschafter etwaige Anträge auf Erschwernisausgleich für diese Flächen zurücknehmen. Für die Beantragung von Ausnahmen ist dieses Formular zu nutzen.
Lesen Sie mehr: