ÖVF-Zwischenfrucht zur Futternutzung freigegeben

Neben Brachen können Landwirte in NRW ab sofort auch Zwischenfrüchte und Untersaaten von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) als Futter für ihre Tiere nutzen.

Angesichts der diesjährigen Flutkatastrophe und der Unwetter sind in vielen Futterbaubetrieben aufgrund der massiven Ertragseinbußen die Futtervorräte als kritisch anzusehen. Bereits freigegebenen ist die Futternutzung von Brachen, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt wurden. Ab sofort ist auch landesweit die Futternutzung von Zwischenfrucht- und Untersaatflächen möglich, die als ÖVF erbracht werden.

Die Bundesregierung, der Bundesrat und das Land Nordrhein-Westfalen haben der Änderung der bisherigen Regelungen für ÖVF-Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaaten zugestimmt, sodass diese Flächen auch in diesem Jahr für eine Futtergewinnung freigegeben worden sind. Mit der beschlossenen Änderung ist es möglich, die als ÖVF beantragte Zwischenfrucht- und Untersaatflächen mittels einer Schnittnutzung oder einer Beweidung zu nutzen. Die Futternutzung muss der Kreisstelle nicht angezeigt werden.

Keine Biogasanlage

Dieses gilt nur für die Futternutzung, eine Verwendung in der Biogasanlage scheidet somit aus. Es ist zulässig, dass diese Zwischenfruchtflächen neben einer Eigennutzung auch anderen Landwirten unentgeltlich zur Futternutzung zur Verfügung gestellt werden.

Es gilt weiterhin

Hinsichtlich der Freigabe der Futternutzug der ÖVF-Untersaat und der ÖVF-Zwischenfrüchte gelten aber auch weiterhin die einschlägigen Regelungen. Das heißt, dass für die ÖVF-Zwischenfrucht eine mineralische Stickstoffdüngung oder die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Die Ausbringung von organischem Dünger auf die Zwischenfruchtfläche ist unter Beachtung der Vorgaben der Düngeverordnung nach Aberntung der Hauptkultur möglich.

Weiterhin bestehen bleiben jedoch die Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Pflanzenarten für die ÖVF-Zwischenfrucht. Es sind auch weiterhin mindestens zwei Arten auszubringen, bei denen maximal der Anteil einer Pflanzenart in Höhe von 60 % nicht überschritten werden darf. Ebenso darf der gesamte Grasanteil 60 % der Aussaatmischung nicht übersteigen. Der Pflanzenbestand der Zwischenfrucht muss spätestens bis zum 1. Oktober ausgebracht werden und auch weiterhin bis zum 15. Februar beziehungsweise dem 1. Februar auf der Fläche verbleiben.

Für ÖVF-Zwischenfruchtflächen, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit der Agrarumweltmaßnahme verbundenen Förderauflagen und gesonderten Regelungen einzuhalten.

Flächen tauschen

Es besteht im Rahmen der Erbringung der ökologischen Vorrangflächen die Möglichkeit, die ursprünglich im Flächenverzeichnis für den Zwischenfruchtanbau vorgemerkten Flächen gegen andere Flächen, die mit Zwischenfrüchten bestellt werden sollen, auszutauschen. Dieser Vorgang wird als Modifikation bezeichnet. Diese Änderung ist mittels einer Änderungsmitteilung bei der Kreisstelle zu beantragen. Der Antrag muss die Bezeichnung der ursprünglichen und der neuen Flächen, die Größe und Lage sowie die Art der ÖVF enthalten. Gegebenenfalls sind dem Antrag eine Begründung und geeignete Nachweise beizufügen. Die genannten Modifikationsflächen müssen bereits im Sammelantrag enthalten sein und mit dem angegebenen Zwischenfruchtanbau auch tatsächlich genutzt werden.

Ein Modifikationsantrag muss spätestens am 1. Oktober bei der Kreisstelle eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden, da sie verfristet sind, nicht mehr berücksichtigt und können zur Aberkennung der Zwischenfruchtflächen als ÖVF führen. Wurden dem Antragsteller bereits Verstöße auf Parzellen mitgeteilt, eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Verstöße auf Parzellen festgestellt, so ist eine Modifikation für die betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Der Antrag auf Modifikation gilt als genehmigt, wenn die Kreisstelle diesem nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprochen hat.

Erhöhung ausgeschlossen

Infolge der Modifikation darf es nicht nachträglich zu einer prozentualen Erhöhung des Anteils an ÖVF kommen. Hat ein Antragsteller beispielsweise im Antrag nur 4,8 % ÖVF ausgewiesen, kann er nicht über diesen Modifikationsantrag die 5-% Verpflichtung erfüllen. Wird erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass auf einer im Flächenverzeichnis entsprechend beantragten Fläche keine ÖVF ist oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dieses durch potenzielle, nicht im Flächenverzeichnis entsprechend als ÖVF beantragte Flächen kompensiert werden. Der Landwirt muss jedoch dem Prüfer die Ersatzflächen unaufgefordert anzeigen. Auch in diesem Fall ist die Erhöhung des prozentualen Anteils der ÖVF in keinem Fall zulässig.

Mindestbedeckung

Eine Zwischenfrucht beziehungsweise Untersaat kann nur anerkannt werden, wenn ein flächendeckender Bestand im Rahmen von Kontrollen sichtbar ist. Sowohl Zwischenfrucht als auch die Untersaat müssen sich tatsächlich auf der gesamten Fläche etablieren. Eine hinreichende Bodenbedeckung muss auf dem Schlag vorhanden sein, das heißt, mindestens 40 % der Fläche müssen bedeckt sein.

Bei einer nicht gut etablierten Zwischenfrucht, die als ÖVF ausgewiesen wurde, hat, sofern eine Ausbringung nach guter fachlicher Praxis möglich ist, eine Nachsaat zu erfolgen. Ein zu geringer Bestand, beispielsweise durch zu wenig Saatgut, wird aberkannt.

Hat der Antragsteller jedoch bis zum 1. Oktober nachweislich alles dafür getan, dass die Zwischenfrucht aufgeht und ist aufgrund von Witterungsbedingungen oder beispielsweise Schneckenfraß nur ein lückiger Bestand vorhanden, wird der Bestand bei Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausbringung der Zwischenfrucht als vorhanden angesehen. Diesen Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen und sollte sich in diesen Fällen bei der zuständigen Kreisstelle melden.