Mehr rot in NRW

Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen

In NRW haben nun 39 % aller Gemeinden „keinen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ in der Agrarlandschaft. Damit hat sich der Anteil verdreifacht. Wie kommt es dazu und was sind die Folgen?

Hecken, Kleingehölze, Saumbiotope extensives Grünland, Gewässerrandstreifen und Streuobstwiesen prägen unsere Kulturlandschaft regional sehr unterschiedlich. Im Behördendeutsch heißen sie „Schützenswerte Kleinstrukturen“. Schützenswert sind aber nicht nur diese Strukturen selbst, sondern auch die darin lebenden Tiere.

Für Aufsehen sorgte jetzt die Neufassung des „Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturen“, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht hat. Damit sind nun 154 NRW-Gemeinden „rot“, haben also „keinen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen“ in der Agrarlandschaft.

Warum Kleinstrukturen?

Im Pflanzenschutzgesetz ist geregelt, dass eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben darf. Konkret heißt es dort: Auf den „Naturhaushalt“ und die „Nicht-Zielorganismen“.

Daher dürfen PSM auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht angewandt werden. Zu diesen Flächen gehören auch Kleinstrukturen, die an landwirtschaftliche Flächen grenzen.

Tierarten, die hier leben, sollen vor Abdrift und Einträgen von PSM geschützt werden. Daher erteilt die Zulassungsbehörde BVL bei der Zulassung bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen. Diese müssen Landwirte im Rahmen der Pflanzenschutzanwendung beachten. Sie finden sich in der Gebrauchsanleitung und gelten für folgende Kategorien:

  • NW- und NG-Auflagen für den „Schutzbereich Wasser“,
  • NT-Auflagen für den „Schutzbereich Nicht-Zielorganismen“,
  • NB-Auflagen zum Schutz von Bienen
  • und NO-Auflagen zum Schutz von Bodenorganismen.

Schutz von Organismen

Bei den NT-Anwendungsbestimmungen zum Schutz „terrestrischer Nicht-Zielorganismen“ gilt in der Regel eine vorgeschriebene Abdriftminderung und/oder ein festgelegter Mindestabstand zu Kleinstrukturen. Letzterer hängt von der Ausstattung der Pflanzenschutzspritze mit verlustmindernder Technik, der Breite der Kleinstruktur und dem Anteil der Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft ab. Ist ein PSM beispielsweise mit der NT-Auflage 101 belegt, muss der Anwender im Abstand von bis zu 20 m breite mindestens 50 % abdriftmindernde Technik einsetzen, bei NT 107 muss er zusätzlich 5 m Abstand zur Kleinstruktur (ab 3 m Breite) einhalten (siehe Tabelle).

Im Zulassungsverfahren wird davon ausgegangen, dass sich nach einer Pflanzenschutz-Anwendung betroffene...