Die geplante Änderung des Naturschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) sind Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung. Die neue, fünfte Fassung der PflSchAnwV, auf die sich diese Ausführungen beziehen, soll Anfang September in Kraft treten. Bei der Novellierung dieser Verordnung geht es im Schwerpunkt um zwei Ansätze. Zum einen sind Anwendungsmodalitäten für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel von den Änderungen betroffen und zum anderen gibt es neue Einschränkungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten zum Schutz der Insekten.
Glyphosat eingeschränkt
Verboten wird die Anwendung von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und die Spätanwendung vor der Ernte. Das Verbot betrifft auch Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, die es in NRW nicht gibt. Das bereits geltende Verbot der Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten bleibt bestehen! Darüber hinaus gelten auch für landwirtschaftliche Flächen, die nicht in solchen Gebieten liegen, neue Einschränkungen:
- Die Anwendung ist nur noch im Einzelfall zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es müssen vorab alle Werkzeuge des Integrierten Pflanzenschutzes und Alternativen beim Anbau herangezogen werden.
- Die Anwendung zur Vorsaatbehandlung im Rahmen von Direkt- oder Mulchsaatverfahren ist zulässig, jedoch nicht in Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten.
- Die Anwendung zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung ist nur zulässig auf Teilflächen mit perennierenden Problemunkräutern oder auf Flächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 und 2 oder CCWind zugeordnet sind.
- Die Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind oder die Fläche als Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 1 und 2 oder CCWind eingestuft wurde.
Was bedeuten diese Punkte?
Zu 1): Vor der Entscheidung für eine Anwendung von Glyphosat sind alternative Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen. Dazu gehört z. B. die Wahl eines geeigneten Aussaatzeitpunktes und, soweit möglich, die mechanische Bodenbearbeitung und Unkrautregulierung. Erst wenn alternative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind, z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, ist eine Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zulässig.
Zu 3): Bei perennierenden Unkräutern, wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich oder Quecke, ist eine Verwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln erlaubt, wenn sie in einem bekämpfungswürdigen Umfang vorkommen. Die Anwendung ist dann auf das notwendige Maß, das heißt auf Teilbereiche eines Schlages zu beschränken.
Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt den Einsatz von Glyphosat gut zu begründen und zusätzlich mit Fotos zu dokumentieren. Diese „persönliche Dokumentation“ kann bei einer Fachrechtskontrolle, aber auch bei Anzeigen Dritter hilfreich sein.
Naturschutzgebiete
In Naturschutzgebieten, Nationalparken und gesetzlich geschützten Biotopen wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stark reglementiert und eingeschränkt. Der Einsatz von Wirkstoffen, die in der Anlage 2 oder 3 der Verordnung stehen, bleibt verboten. Weitere Einschränkungen sind:
- Die Anwendung von Herbiziden wird grundsätzlich verboten.
- Die Anwendung von bienengefährlichen (Auflage B1 bis B3) und bestäubergefährlichen (Auflage NN410) Insektiziden wird untersagt. Auch Tankmischungen aus zwei bienenungefährlichen Pflanzenschutzmitteln können betroffen sein.
- In FFH-Gebieten soll bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen (Beratung, Vertragsnaturschutz) eine Bewirtschaftung ohne die oben genannten Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Der Erfolg dieser freiwilligen Vereinbarungen wird anschließend geprüft und gegebenenfalls wird es auch für FFH-Gebiete Einschränkungen geben.
- Davon ausgenommen sind Produktionsflächen für Garten-, Obst- und Weinbau, der Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen sowie Flächen zur Vermehrung von Saat- und Pflanzgut.
- Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung, gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 m oder von 5 m, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
Welche Gewässer in NRW davon betroffen sind, wird in diesem Jahr über eine neue Regelung in NRW festgelegt.
Eigene Flächen prüfen
Ob eine bewirtschaftete Fläche in einer der genannten Gebietskategorien liegt, lässt sich über TIM-online herausfinden, eine Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW.
Laden Sie hierzu über das Menü „Kartenwahl +“ und die Funktion „Dienst hinzufügen“ die Karten des „Landschaftsinformationssystems LINFOS“, der „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ hinzu: Drücken Sie auf das „+“. Wählen Sie nun in „LINFOS“, „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ die benötigten „Layer“ (Karten) per Häkchen (ganz rechts neben dem Layer-Namen) aus.
Drücken Sie folgend auf „zur Karte hinzufügen“ und die Gebiete werden in Ihre Karte geladen. Wenn Sie TIM-online.nrw.de zum ersten Mal nutzen, hilft ein kurzes Schulungsvideo.