Düngung 2021

Keine Gülle auf gefrorenen Boden!

Die Düngung mit stickstoff- und phosphathaltigem Dünger ist auf gefrorenem Boden verboten – auch wenn er tagsüber auftaut. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und ist CC-relevant.

In den vergangenen Jahren war das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngern wie Gülle auf Frost erlaubt, sofern der Boden tagsüber wieder aufgetaut ist. Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung im Mai 2020 ist dies ab diesem Frühjahr ausdrücklich nicht mehr erlaubt.

Verstoß ist CC-relevant

Auch wenn die Güllekeller voll sind und die Befahrbarkeit der Böden ohne Frost nicht gegeben ist: Die Regelung der Düngeverordnung ist in diesem Punkt eindeutig. Ein Verstoß gegen das Verbot der Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln bei nicht aufnahmefähigem Boden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Gleichzeitig ist dieser Verstoß CC-relevant und führt in der Regel zu einer Prämienkürzung.

Boden muss auch in tieferen Schichten frostfrei sein

Für die Feststellung, ob ein Boden gefroren ist, sind grundsätzlich die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort maßgebend: Nur wenn der Boden vollständig, also auch in tieferen Schichten, frostfrei ist, gilt er als aufnahmefähig. Hilfreich für die eigenen Planungen der durchzuführenden Düngemaßnahmen können die Daten des Deutschen Wetterdienstes sein. Dieser gibt tagesaktuelle Vorhersagen zum Bodenfrost sowohl für unbewachsenen als auch mit Winterungen bestellten Boden bekannt. Die Angaben sind nur für den aktuellen Tag gültig und müssen kurz vor der Aufbringung erneut geprüft werden.


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