Entgegen der Ankündigung in der vergangenen Woche, dass das wöchentliche PB-aktuell in die Winterruhe geht, kommen hier nun noch wichtige Hinweise zum Kartoffelanbau.
Mancozeb: keine Erneuerung der Wirkstoffzulassung: Der Ständige EU-Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) hat am 23.10.2020 entschieden, dass der Wirkstoff Mancozeb keine Erneuerung der EU-Wirkstoffzulassung erhalten wird. Diese Entscheidung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, wahrscheinlich Ende Dezember 2020. Ab dann gilt voraussichtlich eine 6-monatige Abverkaufsfrist und eine 6-monatige Aufbrauchfrist. Sobald die Termine endgültig feststehen, werden diese zeitnah nachgereicht.
Das heißt, ein Einsatz von Mancozeb-haltigen Mitteln ist nur noch 2021 möglich. Hierdurch fällt fast die Hälfte der zugelassenen Krautfäule- und Alternariamittel weg.
Ein Resistenzmanagement ohne Mancozeb wird zukünftig eine große Herausforderung darstellen.
Aufgrund dieser Zulassungssituation kann es sein, dass 2021 nicht alle Mancozeb-haltigen Mittel ausreichend zur Verfügung stehen. Daher: Nur so viel kaufen, wie 2021 wirklich benötigt wird.
Die Zulassung für mancozeb-haltige Mittel in Kartoffeln läuft aus:
Zulassung für Monceren Pro widerrufen: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 5. Januar 2021 die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Monceren Pro mit dem Wirkstoff Pencycuron. Es gelten keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen. Das heißt, ein Einsatz ist 2021 nicht mehr erlaubt.
Hintergrund: Mit der Verordnung (EU) 2020/785 der Kommission vom 16. Juni 2020 wurde der Rückstandshöchstwert (RHG) für Pencycuron in Kartoffeln von 0,1 mg/kg auf die untere Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg abgesenkt. Eine Prüfung durch das BVL ergab, dass dieser RHG für Pencycuron bei der Anwendung von Monceren Pro nicht eingehalten werden kann.
Chlorpropham - temporärer Rückstandshöchstwert: Die Aufbrauchfrist für das Keimhemmungsmittel Chlorpropham (CIPC) endete am 8. Oktober 2020. Der Einsatz von CIPC-haltigen Produkten ist seit diesem Zeitpunkt verboten.
Am 28./29. September 2020 stimmte der Ständige EU-Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) einem temporären Rückstandshöchstgehalt (tRHG) von 0,4 mg/kg für CIPC zu. Das EU-Parlament und der EU-Rat müssen diesem Verordnungsentwurf innerhalb von zwei Monaten zustimmen. Diese Zustimmung vorausgesetzt, kann der tRHG auf europäischer Ebene im Juli 2021 Inkrafttreten. Die Reinigung der mit CIPC behandelten Lager entsprechend der offiziellen Reinigungsrichtlinie sowie die Dokumentation der Reinigung stellen eine Voraussetzung für den tRHG dar. Die EU-Kommission hat ein jährliches CIPC-Monitoring zum Bestandteil eines tRHG gemacht. Die Branche wird die fortlaufende Reduzierung möglicher Rückstände aus Kartoffellagern, der Logistikkette bis hin zu den Regalen des Lebensmitteleinzelhandels in Form von Überwachungsdaten und Reinigungsberichten nachweisen müssen.
Geräte mit Geräteprüfpflicht: Gemäß der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen stationäre und mobile Beizgeräte, Granulatstreugeräte, schleppergezogene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte und Bodenentseuchungsgeräte bis zum 31 .Dezember 2020 erstmals geprüft sein. Der Prüfrhythmus beträgt auch bei diesen Geräten drei Jahre.
Unter dem Begriff stationäre Beizgeräte fallen bei Kartoffeln in Deutschland Geräte, die die Kartoffeln mit geringen Mengen an Flüssigkeit z.B. auf einem Rollentisch oder einem Enterder behandeln. Die häufig als ULV-Behandlung, ULV-Technik oder Mantis-Technik bezeichnete Applikationstechnik wird damit prüfpflichtig. Auch Granulatstreugeräte, die als Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, wie z.B. die „Goldor-Bait“-Technik, müssen bis zum 31. Dezember 2020 erstmals geprüft sein. Der anschließende Prüfrhythmus beträgt auch hier drei Jahre.
Die Merkmale für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten sind in der JKI-Richtlinie 3-1.0 zu finden und abrufbar unter: https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/
(Quelle: UNIKA)
Aufgepasst - Kontrollpflicht für Restrain-Generator: Auf Grundlage der "Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten" (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013, sind seit dem 30. Juni 2016 Nebelgeräte kontrollpflichtig. Dies betrifft auch den Restrain-Generator, mit dem Ethanol zu Ethylen umgewandelt wird. So wie es aktuell aussieht, wurden diese Geräte ungeprüft, also ohne Prüfplakette, den Landwirten zur Verfügung gestellt. Deswegen müssen nun die Landwirte als Anwender den Restrain-Generator vor einem Einsatz prüfen lassen. Fachrechtskontrollen sind möglich.
Die XEDA-Elektrofogger von der Firma Certis, mit denen biox-m ausgebracht wird, sind TÜV-geprüft.