Für das Anbaujahr Herbst 2020/Frühjahr 2021 wurden die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2021.
Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten für die Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwenden. Da auch im Nachbausaatgut dieselbe Genetik der Sorte steckt, steht den Sortenschutzinhabern dafür eine Nachbaugebühr zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung zu zahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft zu erteilen. Die STV räumt allen Landwirten alternativ die Möglichkeit ein, den Nachbau vollständig bis zum 30. Juni zu melden; auf Grundlage dieser Angaben wird die geschuldete Nachbaugebühr dann durch die STV errechnet und die Landwirte erhalten eine Rechnung mit einem späteren Zahlungstermin. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2021 verpasst, kann das für den Landwirt empfindliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Mit einer fristgerechten und vollständigen Meldung ist daher Züchtern und Landwirten geholfen. Es ist auch möglich, die Nachbauerklärung online einzureichen. STV/DKHV
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