Düngeverordnung - Düngung im Herbst

18. August 2020 - Hinweise der Landwirtschaftskammer NRW zum Pflanzenschutz für diese Woche.

Düngung nach der Hauptfruchternte: Die Düngeverordnung gibt vor, dass nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn der Sperrfrist nur noch eine Düngung zu Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September und zu Wintergerste bei einer Aussaat bis spätestens 1. Oktober möglich ist. Die Düngungshöhe ist dabei auf 30 kg/ha Ammonium-N und 60 kg/ha Gesamt-N begrenzt. Werden Futterpflanzen nach der Ernte der ersten Hauptfrucht bis einschließlich dem 10. August zur Nutzung im Herbst gesät, so gelten diese Kulturen als weitere Hauptfrucht, bei denen die Düngung nicht auf 30 bzw. 60 kg/ha begrenzt ist. Diese Kulturen haben einen Düngebedarf, der sich aus den bereits veröffentlichten Tabellenwerten ergibt und der mit einer Düngebedarfsermittlung vor der Düngung zu berechnen ist. Ausführliche Erläuterungen finden Sie dazu unter: www.wochenblatt.com/zweitfrucht2020