Terbuthylazin: Terbuthylazin (TBA) gehört zur Wirkstoffgruppe der Chlor-Triazine, die Ende der 1950er-Jahre entdeckt wurden und die zur Entwicklung einer Vielzahl von Herbiziden in verschiedenen Kulturen und Anwendungsgebieten geführt haben. TBA hat somit auch eine chemische Ähnlichkeit mit Wirkstoffen Atrazin oder Simazin, die in Deutschland aufgrund der Grundwassergefährdung verboten sind. TBA ist in vielen Präparaten als Ersatzwirkstoff, aufgrund des Anwendungsverbotes von Atrazin (1991), zur Unkrautbekämpfung im Maisanbau verwendet worden. TBA hat als Wirkstoff für Mais-Herbizide relativ günstige Anwendungseigenschaften und eine gute Kulturverträglichkeit, wird aber aus Vorsorge für den Gewässerschutz und aufgrund der weit verbreiteten Triazin-Resistenz bei wichtigen Unkrautarten nur noch als Ergänzungswirkstoff mit deutlich reduziertem Wirkstoffaufwand eingesetzt. In Frankreich gilt ein Anwendungsverbot und in Österreich ist der Einsatz von TBA-haltigen Mitteln in Wasserschutz- und Wasserschongebieten nicht zulässig. Die seit 2011 erhobenen und vorgelegten Daten des Wirkstoffinhabers bzw. Antragstellers zur Bewertung der Grundwasserexposition von bestimmten nicht identifizierten Metaboliten sind für die EU-Kommission nicht ausreichend und die zuständige Behörde ermittelte bei einigen Anwendungsbedingungen ein Risiko für Säuglinge und Kleinkinder durch die Exposition gegenüber Metaboliten von TBA durch Lebensmittel und Trinkwasser. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) setzt deshalb den Artikel 3 „Übergangsmaßnahme“ der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/824 um. Allen Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Terbuthylazin (Calaris, InnoProtect Calaris, Click Pro, Spectrum Gold, Aspect, Gardo Gold, Primagram Gold, Successor) wird bis zum 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362, zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin in einem Dreijahreszeitraum auf Mittelebene, erteilt.
NG362: Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden.
Das bedeutet, dass die Verwendung auf eine einzige Anwendung alle drei Jahre mit einer Maximaldosis von 850 g Terbuthylazin je Hektar auf demselben Feld beschränkt wird. Bitte beachten Sie, dass die NG362 spätestens ab dem 14.12.21 für alle genannten Mittel gilt und somit auch rückwirkend die letzten Jahre miteinbezogen werden müssen. Falls auf der Fläche in den letzten beiden Anbaujahren ein Pflanzenschutzmittel mit TBA angewendet wurde, ist eine Anwendung in der kommenden Vegetation nicht zulässig.
Aktualisierte Informationen zur PflSchAnwVO: Die Landwirtschaftskammer NRW hat detaillierte Informationen und Erklärungen zu der geltenden PflSchAnwVO zusammengetragen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zum Thema mit Glyphosat:
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
- Sieht ein „Vollständiges Anwendungsverbot“ für Glyphosat vor (§ 1, Anlage 1, Nr. 27)
- Dieses „Vollständige Anwendungsverbot“ gilt erst ab dem 1. Januar 2024 (§ 9)
- Bis dahin sind „Besondere Anwendungsbedingungen“ einzuhalten, Glyphosat darf nur nach „Umständen des Einzelfalls“ angewendet werden (§ 3b, Abs. 2 bis 5, Anlage 3 Abschnitt A, Nr. 4)
- Aktuell gilt:
- Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4): Naturschutzgebiete, Nationalparke, §-30-Biotope, …
- Verbot der Anwendung in festgesetzten Wasserschutzgebieten
- Verbot der Spätanwendung vor der Ernte
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