Kleine Schäden ohne Stress beheben
Aktuelle Richtsätze für landwirtschaftliche Kulturen
Schnell kann es zu kleinen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen kommen. Mit diesen Richtwerten der Kammer ermitteln sie die Schädenshöhe schnell und unbürokratisch.
Kleine Schäden bis etwa 1.000 € an landwirtschaftlichen Kulturen infolge von Baumaßnahmen, Manövern, Verkehrsunfällen, Wildschäden und anderer Ereignisse treten in vielen landwirtschaftlichen Betrieben auf. Mithilfe von Richtsätzen lässt sich die Schadenshöhe schnell und unbürokratisch feststellen, um zwischen den jeweils Beteiligten eine unmittelbare und hoffentlich zufriedenstellende Einigung zu erzielen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gibt jedes Jahr die Richtsätze zur Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen auf der Grundlage aktueller Preise neu heraus.
Wo Richtsätze an Grenzen stoßen
Für zahlreiche Bewertungsanlässe bilden die Richtsätze eine solide Berechnungsgrundlage. Allerdings stoßen sie dort an ihre Grenzen, wo besondere Umstände des Einzelfalles oder auch die Größenordnung der betroffenen Fläche eine individuelle Begutachtung und Bewertung gebieten. Einzelbetriebliche und auch regionale Besonderheiten können die Richtwerte nicht berücksichtigen. In diesen Fällen sind von der Landwirtschaftskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen.
Klassische Fälle hierfür sind Bewertungen in Direktvermarktungsbetrieben, in der Saatguterzeugung und im ökologischen Landbau. Nur eine individuelle Bewertung kann bei diesen Anlässen auch etwaige schadensmindernde oder auch schadenserhöhende Umstände berücksichtigen.
Bürgerliches Gesetzbuch ist Grundlage
Gesetzliche Grundlagen für den Schadensersatz bilden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Schadensersatz hat alle durch das schädigende Ereignis entstandenen Einbußen abzudecken. Der Landwirt kann den Ersatz für seine Schäden immer in Geld verlangen. Er ist zur Schadensminderung verpflichtet. Für die Regulierung von Wildschäden sind neben den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches weiterhin die Regelungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes zu beachten.
Orientierungswerte
Es handelt sich, wie in der Bezeichnung "Richtsätze" zum Ausdruck kommt, um Orientierungswerte und nicht um ständig aktualisierte, zeitnahe Zahlen. Die in den Tabellen zu findenden Marktdaten stammen aus dem Erntezeitraum 2023. Wenn man dies bei der Anwendung der Tabelle entsprechend berücksichtigt und im einzelnen Schadensfall gegebenenfalls nach oben oder unten anpasst, sollten die Richtsätze in der landwirtschaftlichen Praxis und auch in der Verwaltung oder bei Versicherungen ein gutes und brauchbares Hilfsmittel sein, um zu unbürokratischen, schnellen und sachgerechten Einigungen vor Ort zu kommen.
Wenn die Erntemenge nicht den hier abgebildeten Ertragsstufen entspricht, können Sie mit der Formel im Kasten sehr schnell mit den eigenen Erntemengen beziehungsweise mit den Ertragsverlusten, falls diese ermittelt wurden, zu einem Ergebnis gelangen.
Ackerkulturen in fünf Ertragsstufen
Die Richtwerte unterscheiden fünf Ertragsstufen, die abhängig sind von der Anbauregion und der Bodenqualität. Intensive Ackerbaustandorte wie die Köln-Aachener Bucht sind regelmäßig der Ertragsstufe 5 zuzuordnen. Ackergrenzstandorte in den Höhengebieten über 400 m NN entsprechen eher der Ertragsstufe 1. Für die verschiedenen Ertragsstufen ist für jede Kulturart der zu erwartende Ertrag mit der entsprechenden Entschädigung in Cent je m2 angegeben, siehe Tabelle 1. Die Richtsätze basieren auf Erzeugerpreisen. Bei wesentlichen Änderungen im Preisgefüge muss individuell abgerechnet werden. In den Richtwerten für Getreide ist der Ansatz für das Stroh enthalten, ebenso wie die Umsatzsteuer in allen Richtwerten berücksichtigt ist. Nicht enthalten sind die Ansätze für die EU-Flächenprämien. Bei Wegfall eines Prämienanspruches sind hier in jedem Fall zusätzliche Feststellungen erforderlich. In Tabelle 2 sind die Richtsätze der am häufigsten vorkommenden Ackerfutterpflanzen aufgeführt. Basis für die Richtwerte bilden die Ersatzbeschaffungspreise für das ausgefallene Futter einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sonderfall Dauergrünland und Grünlandreparatur
Die Richtsätze zur Entschädigung von Aufwuchsschäden auf Dauergrünland sind in Tabelle 3 wiedergegeben. Eine Besonderheit bei der Entschädigung von Grünland besteht darin, dass eine mehrmalige Nutzung innerhalb einer Vegetationsperiode möglich ist. So kann sich ein Schadenereignis auf einen Nutzungstermin, jedoch auch auf mehrere Nutzungstermine auswirken. Die Anzahl der Nutzungen hängt vom Standort und der Nutzungsintensität ab. Wird eine Grünlandfläche intensiv geführt und vier- bis fünfmal im Jahr genutzt, so ist der auf dieser Fläche mögliche Ertragsausfall höher als bei einer extensiven Nutzung mit einmaliger oder zweimaliger Nutzung. Bei allen Nutzungsintensitäten ist der erste Aufwuchs im Frühjahr der ertragsreichste. Wird dieser Ertragsaufwuchs zerstört, sind Entschädigungsleistungen zwischen 6,90 und 9,20 Cent je m2 auszugleichen. Schäden am zweiten Aufwuchs führen zu Ertragsausfällen in Höhe von 4,60 bis 6,90 Cent je m2. Die weiteren Nutzungen im Sommer bis zum Herbst führen in der Regel zu geringeren Ertragsausfällen mit Richtsätzen zwischen 2,30 und 4,60 Cent je m2. Ist eine Grünlandfläche über den Gesamtvegetationszeitraum betroffen, so sind die in den Richtwerten angegebenen Gesamtjahresentschädigungen je nach Nutzungsintensität zu entschädigen.
Die Richtwerte für Dauergrünland enthalten lediglich den Ansatz für den Aufwuchsschaden. Kosten der Grünlandreparatur sind gesondert zu entschädigen. Die Wiederherrichtung zerstörter Grasnarben ist praxisgerecht auf Basis der Maschinensätze nach Arbeitsstunden zu kalkulieren. Soweit Lohnunternehmer mit Spezialmaschinen zur Verfügung stehen, sind deren Stundensätze für die Reparatur anzunehmen. Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand, der für die Reparatur erforderlich ist, maßgeblich. Die Stundensätze bei Eigenmechanisierung durch die Landwirte sind in Anlehnung an die „Erfahrungssätze für überbetriebliche Maschinenarbeiten“ der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Kuratoriums der Betriebshilfsdienste & Maschinenringe in Westfalen-Lippe e.V. zu berechnen. Tiefe Aufbrüche durch Schwarzwild führen regelmäßig zu einem höheren Zeitaufwand als in den Erfahrungssätzen angegeben. Der höhere Zeitaufwand ist bei der Wildschadensregulierung zu schätzen, gegebenenfalls muss für eine Regulierung die Reparatur durchgeführt und dann erst nach Aufwand abgerechnet werden.
Mehrjähriger Flächenentzug
Wird eine Acker- oder Grünlandfläche über einen längeren Zeitraum oder sogar endgültig aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen, tritt an die Stelle der Aufwuchsentschädigung die Nutzungsentschädigung. Diese wird auf der Grundlage des Deckungsbeitrages für die jeweilige Kultur berechnet, vom Ertrag werden also die eingesparten Kosten abgezogen. Einsparbare Kosten, zum Beispiel für Saatgut, Dünger und Pflanzenschutz, sind jedoch nur bei Inanspruchnahme ganzer Parzellen oder größerer Teilflächen denkbar. Bei kleineren Flächen ist nicht von Einsparungen auszugehen. Im Gegenteil: Das Umfahren von Trassen und Hindernissen erfordert zusätzlichen, entschädigungspflichtigen Aufwand. Zur Beurteilung solcher Betriebsnachteile wird die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfohlen. Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung sind im Gegensatz zum Schadensersatz betriebliche Anpassungen vorzunehmen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen. Dagegen können als weitere Bewirtschaftungserschwernisse Umwege, die erwähnte Bewirtschaftungserschwernis sowie Ertragsminderungen auf zusätzlichen Wendeflächen geltend gemacht werden.
Fragen zu den Richtsätzen?
Bei Fragen zu den Richtsätzen hilft Karsten Naujoks, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Telefon: 0251 2376-709, E-Mail: karsten.naujoks@lwk.nrw.de
Wie groß sind die Aufwuchsschäden?
Für die Berechnung von Aufwuchsschäden (Totalschaden, Mindererträge) bei Marktfrüchten gilt die folgende Formel:
Ertrag bzw. -sverlust in dt/ha x Preis in €/dt inkl. USt)*
____________________________________________ = Schaden in Cent/m²
100
*Bei Betrieben, die der Regelbesteuerung unterliegen, sind die Preise ohne USt anzusetzen.