Agrarpolitik

2023: Änderungen der GAP

Zum Jahreswechsel 2022/23 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Hier die Wichtigsten für die Landwirtschaft:

Der Deutsche Bauernverband hat die wichtigsten Änderungen für den Bereich Landwirtschaft zusammengestellt.

Neue Agrarzahlungen nach GAP-Strategieplan

Mit Ende des Jahres 2022 liegen alle europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für die neue Agrarförderperiode 2023 bis 2027 vor. Die Basisprämie für Landwirte wird in 2023 voraussichtlich auf 156 Euro/ha gesenkt. Die bisherigen Greening-Auflagen und die allgemeine Auflagenbindung „Cross Compliance“ werden zur neuen Konditionalität gebündelt. Die Tierregistrierung und -kennzeichnung fallen aus dem Prüfkatalog. Die Zahlungsansprüche entfallen zum Jahresbeginn 2023 ersatzlos. Wieder eingeführt werden gekoppelte Prämien für Mutterkühe und Mutterschafe. Erweitert wird die Förderung für Junglandwirte und der Zuschlag für die ersten Hektare.

(Bildquelle: DBV)

Neu: „Eco Schemes“

Die „Eco Schemes“ sind bundesweit einheitliche und einjährige Agrarumweltmaßnahmen. In Deutschland werden 7 Eco Schemes angeboten. Die Maßnahmen reichen von zusätzlicher Ackerbrache, Blüh- und Altgrasstreifen über vielfältige Ackerkulturen, Pflanzenschutzmittelverzicht und Grünlandextensivierung bis zum Ausgleich für Natura2000-Flächen. Der bundeseinheitliche Förderkatalog enthält relativ viele Übernahmen aus etablierten und bisher oft höher dotierten Fördermaßnahmen der Länder in der 2. Säule.

Letzte Änderungen bei Eco Schemes und Konditionalität

Aufgrund der Verhandlungen um den deutschen GAP-Strategieplan 2023-2027 wurden einige bereits Ende 2021 beschlossene Punkte nochmals geändert. Zum Beispiel wurde bei den Eco Schemes die Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge im Ackerbau“ von 30 auf 45 €/ha angehoben. Im Falle einer Unterbeantragung des Budgets für die Eco Schemes wird ein Nachschlag von bis zu 30% auf die ursprüngliche Förderung gewährt. Auch bei der Konditionalität gab es noch einige Änderungen: Die Mindestbodenbedeckung im Winter muss nun auf mindestens 80% der Ackerflächen erfüllt werden. Der Fruchtwechsel muss spätestens im dritten Jahr auf jeder Parzelle umgesetzt sein. Eine aktive Begrünung von Stilllegungsflächen ist weiterhin zulässig.

Ausnahme von 4 % Stilllegung und Fruchtwechsel-Vorgabe

Das Startjahr 2023 der neuen GAP-Förderung hat gleich eine Ausnahme in puncto Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und Stilllegung (GLÖZ 8) bei der neuen Konditionalität. Während die Fruchtwechselpflicht im Jahr 2023 ausgesetzt wird, können die Landwirte die 4% Stilllegungsflächen mit gewissen Einschränkungen durch Getreide-, Sonnenblumen- und Leguminosenflächen deklarieren. Vertiefende Informationen bietet die neue Broschüre „GAP kompakt 2023“ des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft.

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