Diskussion um Bewegungsabferkelbuchten

2-m-Radius: Eine Quadratur des Kreises

Die jüngste Änderung der Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sieht einen 2-m-Wendekreis für Sauen in Bewegungsbuchten vor. Das kann für die Ferkel sehr gefährlich werden.

Die Ferkelerzeugung steht verstärkt durch Corona- und Schweinepest-bedingtem Preisverfall bei gleichzeitig immens gestiegenen Kosten mit dem Rücken zur Wand. Und die Umsetzung der Vorgaben aus der Tierschutz-Nutz­tierhaltungs­ver­ord­nung (TierschNutztV) stellt die Sauenhalter in den nächsten Jahren vor weitere große Herausforderungen.

Wie diese konkret ausgestaltet werden, regeln die sogenannten Ausführungshinweise, in denen die zum Teil „unbestimmten Rechtsbegriffe“ der Verordnung konkretisiert werden. Die Hinweise sind kein Gesetz, sondern haben den Charakter von Empfehlungen für die Tierschutzkontrollen durch die Veterinärämter.

Auch vor Gericht haben sie keine justitiable Wirkung. Sie werden aber über das Handbuch für Nutztierkontrollen bundeseinheitlich angewendet. Kritisch sind oft bauliche Vorgaben, die entsprechenden Investitionsaufwand bedeuten.

Diese werden in der Regel mit Übergangsfristen versehen. So haben die Sauenhalter in vorhandenen Ställen zum Beispiel Zeit, die geforderten Umbauten im Deckzentrum bis 2029 und im Abferkelstall bis 2036 umzusetzen.

Neubau: Sofort andere Buchten

Anders sieht es bei Neubauten aus. In diesen Fällen gelten die Vor­gaben sofort. So ist als Folge des sogenannten Magdeburger Urteils die Unterbringung im Kastenstand verboten. Deshalb müssen in neugebauten Abferkelbereichen schon heute die Sauen in Bewegungsbuchten oder in Buchten ohne Ferkelschutzkorb (freie Abferkelung) untergebracht werden.

Die Zeit, in der die Sauen fixiert werden dürfen, ist nach TierschNutztV auf fünf Tage begrenzt. Die Verordnung regelt zudem die Größe der Bucht (mindestens 6,5 m²) und macht Vorgaben für die Gestaltung der Standfläche der Sau bei geschlossenem Ferkelschutzkorb. Der Boden in diesem Bereich soll geschlossen sein und darf nur vor dem Trog sowie im Hinterbeinbereich perforiert sein.

Weitere Vorgaben für die Abferkelbucht definiert die Verordnung nicht. Eine Konkretisierung liefern die Ausführungshinweise: etwa 1,30 m Länge und ein Schlitzanteil von maximal 7 %.

Nachträgliche Verschärfung

Nun wurden die Ausführungshinweise für Bewegungsbuchten allerdings Ende Dezember 2022 von der Länderarbeitsgemeinschaft Ver­braucherschutz (LAV) ohne vorherige Beteiligung von Fachberatern oder -verbänden geändert – quasi im „stillen Kämmerlein“.

Demnach soll die lichte Weite des Bewegungsraumes jetzt einen Durchmesser von mindestens 2 m haben. Das ist eine Vorgabe, die schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Raum stand, damals...