Umsatzsteuer bei 51a-Gesellschaften

19 % auf Vieheinheiten

Besteht ein Zusammenhang zwischen der Anzahl überlassener Vieheinheiten und deren Vergütung, fällt Umsatzsteuer auf letztere an. Was heißt das für Sie?

Erhalten Sie eine feste Vergütung für überlassene Vieheinheiten, müssen Sie dafür 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Was bereits zwei Finanzgerichte entschieden (FG Schleswig-Holstein, Az. 4 K 84/14; FG Düsseldorf, Az. 1 K 1018/16), bestätigte jetzt das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 12.11.2020, Az. VR 22/19).

Was heißt das? Erhält etwa ein Ackerbauer für im Rahmen einer Tierhaltungskooperation (51a-Gesellschaft) an einen Schweinemäster überlassene Vieheinheiten (VE) eine Vergütung, hängt es von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ab, ob dafür Umsatzsteuer anfällt. Dazu entschieden die obersten Finanzrichter jetzt, dass unabhängig davon, ob die Vergütung als „Vorabgewinn“ oder „Sonderentgelt“ im Vertrag deklariert wird, immer dann Umsatzsteuer anfällt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Gesellschafters, also der Anzahl der überlassenen Vieheinheiten, und der Vorabvergütung besteht, und damit ein Leistungsaustausch vorliegt.

19 % auf Vorabgewinn

Im Urteilsfall vereinbarten die 51a-Gesellschafter einen Vorabgewinn von 5...