Erhalten Sie eine feste Vergütung für überlassene Vieheinheiten, müssen Sie dafür 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Was bereits zwei Finanzgerichte entschieden (FG Schleswig-Holstein, Az. 4 K 84/14; FG Düsseldorf, Az. 1 K 1018/16), bestätigte jetzt das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 12.11.2020, Az. VR 22/19).
Was heißt das? Erhält etwa ein Ackerbauer für im Rahmen einer Tierhaltungskooperation (51a-Gesellschaft) an einen Schweinemäster überlassene Vieheinheiten (VE) eine Vergütung, hängt es von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ab, ob dafür Umsatzsteuer anfällt. Dazu entschieden die obersten Finanzrichter jetzt, dass unabhängig davon, ob die Vergütung als „Vorabgewinn“ oder „Sonderentgelt“ im Vertrag deklariert wird, immer dann Umsatzsteuer anfällt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Gesellschafters, also der Anzahl der überlassenen Vieheinheiten, und der Vorabvergütung besteht, und damit ein Leistungsaustausch vorliegt.
19 % auf Vorabgewinn
Im Urteilsfall vereinbarten die 51a-Gesellschafter einen Vorabgewinn von 5 € pro Vieheinheit. Damit liege laut Richtern ein Leistungsaustausch vor, für den Umsatzsteuer anfällt. Und zwar der Regelsatz von 19 %, da es sich bei der Überlassung von Vieheinheiten nicht um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handele.
Auch die vereinbarte Einschränkung, wonach die Vorabvergütung nur gezahlt wird, wenn der entsprechende Gewinn vorhanden ist, ändere nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nichts an der generellen Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung.
Demnach fällt nur dann keine Umsatzsteuer an, wenn der Gesellschafter, der die Vieheinheiten einbringt, relativ (quotal) am Gewinn beteiligt wird. Das ist natürlich meist weder im Interesse desjenigen, der die Vieheinheiten überlässt, noch desjenigen, der sie benötigt. Ein Beispiel: Ackerbauer Paul Jakobs und Schweinemästerin Eva Brock vereinbarten bisher, dass Jakobs für seine 500 übertragenen Vieheinheiten 10 €/VE und damit insgesamt 5000 € pro Jahr erhält. So konnten beide sicher kalkulieren. Um keine Umsatzsteuer zu zahlen, wollen sie nun eine relative Gewinnbeteiligung vereinbaren. Eva Brock rechnet mit einem Gewinn aus dem Schweinestall, den die 51a-Gesellschaft betreibt, von durchschnittlich 100 000 € im Jahr.
Relativer Gewinnanteil
Daher könnten beide eine Gewinnbeteiligung von 95 % zu 5 % vereinbaren. Dann bekäme Jakobs in Jahren mit exakt 100 000 € Gewinn die bereits „gewohnten“ 5000 €. Allerdings schwankt der Gewinn stark. Bei beispielsweise 50 000 € Gewinn erhielte Jakobs nur 2500 €, bei 200 000 € hingegen satte 10 000 €. Um die Schwankungsbreite zu begrenzen und Streit zu vermeiden, bietet sich folgende Gewinnverteilung an: Bis zu einem Gewinn von 50 000 € erhält Herr Jakobs 10 % des Gewinns, die darüber hinaus gehenden Gewinne gehen zu 99 % an Frau Brock, zu 1 % an Herrn Jakobs. Das Argument dahinter: Überschießende Gewinne entstehen wesentlich durch die Managementleistung von Frau Bock. Bei 100 000 € Gewinn erhielte Jakobs 5500 €, bei 200 000 € Gewinn 6500 €.
Fazit
Wer die Umsatzsteuer sicher vermeiden will, muss den Vieheinheitengeber relativ am Gewinn beteiligen. Wer aber von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und Streit vermeiden will, sollte überlegen, in den sauren Apfel zu beißen und die Umsatzsteuer mitzubezahlen. Womöglich ist es klüger, seinem Mitgesellschafter von vornherein beispielsweise 11,90 € pro Vieheinheit zu bezahlen, sodass ihm nach Abzug der 19 % die von beiden Seiten gewollten 10 € bleiben, als auf Dauer jedes Mal Ärger zu provozieren, wenn die Gewinne wie so oft stark schwanken.