Erst vor ein paar Wochen hat Johannes Burtscheidt seine Ausbildung auf einem Sauen- und Mastschweinebetrieb mit Ackerbau im Kreis Coesfeld begonnen. Von seinen Rechten und Pflichten in der Ausbildung erfuhr der 18-Jährige über den Ausbildungsberater.
Genauer informiert hat er sich allerdings noch nicht. Auch in der Berufsschule oder auf dem Betrieb wurde das Thema bisher nur grob angeschnitten. Rechte und Pflichten der Auszubildenden sind im Berufsbildungsgesetz (BBG) festgelegt.
Was muss, das muss
Wenn Johannes Burtscheidt seine Pflichten näher betrachtet, fällt ihm eins auf: Vieles ist für den jungen Landwirt selbstverständlich. „Wenn es mir nicht gut geht und ich nicht zur Arbeit kommen kann, ist klar, dass ich meinem Chef Bescheid gebe“, sagt der Auszubildende. Wer sich nicht im Betrieb krank meldet, muss mit unangenehmen Folgen rechnen: Laut Arbeitsrecht kann es zu Lohnkürzung, einer Abmahnung oder sogar zu fristloser Kündigung kommen. Spätestens nach drei Krankheitstagen braucht der Ausbildungsbetrieb außerdem ein Attest.
Über das Verhalten in der Berufsausbildung informiert § 13 im BBG: Auszubildende müssen zum Beispiel die Aufgaben, die der Ausbilder ihnen im Rahmen der Ausbildung aufträgt, erfüllen und den Anweisungen folgen. Vor allem bei potenziell gefährlichen Arbeiten ist das wichtig. Das dient dem Schutz der Berufsanfänger.
Wer sich genauer über seine
Rechte und Pflichten informieren möchte, kann die Ausbildungsberater fragen. Eva Niederdalhoff ist seit Kurzem für Münster sowie die Kreise Steinfurt und Warendorf zuständig. Die Ausbildungsberaterin weist auf eine Besonderheit in der Landwirtschaft hin. „Die Azubis leben eng mit den Familien zusammen. Bei Tisch wird viel erzählt. Betriebsinterne Themen müssen die Azubis für sich behalten. Auch das ist ihre Pflicht“, erklärt sie. Daneben gelten vor allem bei der praktischen Arbeit bestimmte Vorgaben.
Die wichtigsten Dinge spricht der Ausbilder meist schon zu Beginn der Ausbildung an. So auch bei Johannes Burtscheidt „Wenn ich in den Sauenstall gehe, dusche ich mich und wechsle die Stiefel. Das haben wir schon am ersten Tag besprochen“, weiß der angehende Landwirt. Die Azubis müssen sich an die Betriebsordnung halten. Neben Hygienevorschriften gehören dazu beispielsweise Rauchverbot oder Schutzbekleidung.
Für die meisten Azubis ist das klar. Anderen Pflichten sind sich Lehrlinge weniger bewusst. „Auch das Führen des Berichtsheftes ist Pflicht für jeden Azubi“, informiert die Ausbildungsberaterin. Wer das Berichtsheft nicht führt und damit seine Pflicht nicht erfüllt, kann im schlimmsten Fall die Kündigung erhalten. Doch die Pflicht ist nicht nur einseitig. „Der Ausbilder muss seinem Azubi Ausbildungszeit für das Berichtsheft einräumen“, ergänzt Eva Niederdalhoff.
Mit gutem Recht
Jedem Auszubildenden stehen verschiedene Rechte zu. Allgemein bekannt ist: Jeder Auszubildende erhält eine Entlohnung für seine Arbeit. Die Betriebsmittel, die er im Arbeitsalltag braucht, bekommt er ebenfalls vom Betrieb gestellt. Dazu gehören zum Beispiel die Gummistiefel, die im Stall getragen werden.
Zu den Rechten gehört aber auch die Freistellung für die Berufsschule. „Einmal in der Woche fahre ich zur Berufsschule, das stand von vorneherein fest,“ bestätigt Johannes Burtscheidt. Was viele nicht wissen: Auszubildende müssen nur Arbeiten verrichten, die etwas mit der Ausbildung zu tun haben. „Wenn die Altenteilerin mich abends bittet, Äpfel zu pflücken, mache ich das aber sehr gerne“, sagt Johannes Burtscheidt, obwohl der Auszubildende das eigentlich nicht müsste. Für ihn ist klar: „Ich lebe hier in der Familie und so kann ich auch selbst etwas beitragen.“ Auf vielen landwirtschaftlichen Betrieben ist das üblich.
Falls die eigenen Rechte missachtet werden, sollte das der Azubi ansprechen, empfiehlt die Ausbildungsberaterin. „Auch wenn die Azubis oft Hemmschwellen haben, ist es wichtig, Probleme zu klären“, rät sie.
Tipps zum Berichtsheft
Mindestens einmal im Monat sollte der Ausbilder das Berichtsheft kontrollieren und Unterschreiben. Ein fester Termin, wie jeder erste Tag im Monat, hilft Regelmäßigkeit zu schaffen.Wer sich regelmäßig Notizen macht, hat es später einfacher das Berichtsheft zu füllen.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung muss das Berichtsheft eingereicht werden. Wer das nicht tut, muss damit rechnen keine Prüfungszulassung zu bekommen.Seit Kurzem gibt es das Berichtsheft in digitaler Version. Auf dem Portal „BerichtsheftOnline“ können sich Auszubildende über Smartphone, Tablet oder PC einloggen. Auszubildende können Wartezeiten für Notizen nutzen. Auch der Ausbilder hat online Zugriff auf das Berichtsheft. Regelmäßige automatische Sicherungskopien auf einem externen Server schützen vor versehentlichem Löschen. Berichte lassen sich zudem als PDF speichern oder ausdrucken. Die Onlineversion ist für 25 € erhältlich, die Kombination aus Print- und Onlineversion kostet 40 €.
www.berichtsheftonline.de