Wochenblatt: Herr Taube, viele Bäuerinnen und andere Frauen haben einen Riester- Sparvertrag abgeschlossen. Sie zahlen fortlaufend zum Beispiel in eine Rentenversicherung, einen Banksparplan, Bausparvertrag oder Aktienfonds ein. Warum lohnt sich das „Riestern“ hauptsächlich für Frauen mit Kindern? Wer hat Anspruch auf die Zulagen?
Direkt, also unmittelbar förderberechtigt ist derjenige, der pflichtversichert in einem gesetzlichen Rentensystem ist, wie zum Beispiel der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) oder der Deutschen Rentenversicherung. Bei der LAK sind das in der Regel der Landwirt und seine Ehefrau, für die Beiträge entrichtet werden. Bei der Rentenversicherung sind es alle Arbeitnehmer, für die Beitrag gezahlt wird, aber auch Personen in der Kindererziehungszeit, Pflegende, Mini-Jobber, Bezieher von Erwerbsminderungsrente sowie Arbeitssuchende. Aber auch Beamte sind förderberechtigt.
Nicht direkt förderfähig und damit mittelbar zulagenberechtigt sind Personen, die keinen Beitrag in diese Systeme leisten, wie etwa Selbstständige, Personen, die in ein Versorgungswerk zahlen (etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte), Hausfrauen oder Hausmänner ohne berufliche Tätigkeit. Für diese Personen gibt es allerdings eine Hintertür: Es reicht aus, wenn unter Verheirateten einer direkt förderfähig und zulagenberechtigt ist. Wenn diese Person einen Vertrag besitzt, dann kann auch der Partner mitmachen. Grundvoraussetzung ist aber immer: Jeder Vertragsinhaber muss mindestens 60 €/Jahr in den Vertrag einzahlen.
Für Frauen mit Kindern ist das Riestern deshalb so lohnend, weil hohe staatliche Zulagen in den Vertrag fließen: Jeder erhält eine Grundzulage von 175 €/Jahr (ab 2018). Dazu kommt die Kinderzulage von 185 €/Jahr für jedes Kind, für das man Kindergeld bekommt. Für Kinder, die 2008 oder später geboren sind, erhöht sich die Zulage sogar auf 300 €/Jahr. Die Kinderzulage erhält die Frau, nur auf Antrag der Ehemann.
Wochenblatt: Riester-Sparer müssen einen bestimmten Eigenanteil in den Vertrag einzahlen, damit sie die Zulagen erhalten. Damit jedoch hapert es. Laut Bundesregierung liegt derzeit jeder fünfte Riester-Vertrag auf Eis. Worauf sollten Bäuerinnen achten?
Jeder, der direkt und unmittelbar zulagenberechtigt ist, muss 60 €/Jahr Eigenbeitrag in den Vertrag zahlen. Der mittelbar Zulagenberechtigte brauchte vor Jahren vorerst keinen Beitrag zu entrichten. Das war in der Anfangszeit so, hat sich inzwischen aber geändert. Jetzt muss jeder, der eine Zulage haben möchte, 60 € zahlen!
In der Vergangenheit, aber auch noch heute, wurden Landwirte und Bäuerinnen falsch eingestuft. Der Landwirt und seine Ehefrau zahlen in der Regel Beiträge zur LAK, daher sind beide unabhängig vom Partner direkt förderberechtigt. Jeder kann also unabhängig vom anderen entscheiden, ob er „riestert“ oder nicht.
Landwirtsfrauen wurden und werden oft „nur“ als Hausfrauen und somit nur mittelbar zulagenberechtigt gesehen. Doch dies ist ein Fehler! Erschwerend kommt hinzu, dass die falsche Sozialversicherungsnummer erfasst wird. Die Nummer muss bei der LAK direkt telefonisch erfragt werden. Oft wird die Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung im Antrag angegeben – dann läuft das Kind gegen die Wand.
Selbst wenn die korrekte Sozialversicherungsnummer im Riester-Vertrag erfasst ist, taucht ein weiteres Problem auf: Die Bäuerin muss die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) aus dem Einkommensteuerbescheid angeben. Wenn dort keine Einkünfte stehen, dann ist eine 0 („Null“) einzutragen. Die Null ist die Regel – kann aber davon abweichen, wenn Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) betreiben.
Daneben gibt es weitere Baustellen – wenn zum Beispiel eine Bäuerin einen Rentensystemwechsel bei der Zulagenstelle nicht anzeigt (etwa von der Alterskasse zur Rentenversicherung) oder wenn sie vergisst, ein geborenes Kind neu anzumelden oder ein Kind, für das sie kein Kindergeld mehr erhält, abzumelden. Das Problem ist jedoch nicht das Abmelden, sondern: Das zuständige Standesamt meldet die Kinder nicht automatisch der Rentenversicherung. Der Versicherte muss sich selbst darum kümmern. Erst dann tauchen die Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf auf und die Zulagenstelle gewährt die Kinderzulage.
Wochenblatt: Was können Riester-Sparer/innen tun, damit ihre Zulagen nicht gestrichen werden?
Einmal im Jahr gibt es eine Information über den Riester-Vertrag. Darin ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe die Zulagen geflossen sind. Dieses Schreiben ist genau zu prüfen. Hat sich ein Fehler eingeschlichen und ist die Zulage gar nicht geflossen, nur anteilig oder wurde diese sogar zurückgebucht, dann hat man ein Jahr ab Auskunft Zeit, die Angaben zu korrigieren. Lässt man diese Zeit verstreichen, ist die Zulage fort. Bäuerinnen und anderen Frauen, die Hilfe brauchen, kann ich nur raten, die örtliche Rentenberatungsstelle oder den zuständigen Versicherungsberater des WLV einzuschalten (falls der Ehegatte bzw. die Bäuerin selbst Mitglied ist).
Wochenblatt: Die Zinsen auf dem Kapitalmarkt sind extrem niedrig. Welche Sparform würden Sie zum Beispiel einer jungen Bäuerin heute empfehlen, die zum ersten Mal einen Riester- Vertrag abschließt?
Zunächst wäre zu prüfen, ob ein Riester-Vertrag für die junge Frau überhaupt sinnvoll ist. Dies sollte man über die Förderquote bemessen. Die Förderquote drückt aus, wie das Verhältnis von Förderung zum eigenen Aufwand steht. Ein Riester-Vertrag lohnt fast immer, wenn eine junge Bäuerin nur die 60 €/Jahr in den Vertrag einzahlen muss und Anspruch auf die eigene Zulage und/oder mehrere Kinderzulagen hat. Manchmal ist das Einkommen aber auch so hoch, dass sich durch einen Riester-Vertrag zusätzliche Steuervorteile ergeben – auch diese können die Förderquote positiv für einen Vertragsabschluss beeinflussen.
Erst im zweiten Schritt geht es um eine Produktempfehlung. Jungen Sparern empfehle ich eine Vertragsform, die flexibel im Handling ist. Das heißt: Der Sparer sollte frei und unabhängig ohne negative Vertragskonsequenzen Jahr für Jahr entscheiden können, ob er Beitrag einzahlt oder auch nicht. Einen langfristig und zur Zahlung bindenden Vertrag – davon rate ich grundsätzlich ab.
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