Jüdisches Landleben: Entrechtung und Enteignung

Vom "Reichserbhofgesetz" zur "Arisierung": Wie den Landjuden ihr Land genommen wurde

Jüdinnen und Juden verloren im NS-Regime 1933-1942/45 schrittweise alle Rechte auf Eigentum, Leib und Leben. Was genau bedeutete das für die kleinen Landeigentümer und die Landwirte unter ihnen?

Im Jahr 1902 erwarb der jüdische Viehhändler Philipp Baum aus Dortmund-Huckarde den Gutshof Beckhaus in Ergste unweit der Ruhr. Baum erfüllte sich damit einen Lebenstraum. Er wollte das Gut „zu einem dauernden Familiensitz“ werden lassen, wie sich ein Neffe später erinnert.

Mit dem Kauf des Anwesens, dessen Geschichte bis ins 14. Jahrhundert zurückreicht, sah sich Baum offenbar „angekommen“ in der ländlich-kleinstädtischen Gesellschaft Westfalens. Diesen Status wollte er seinen Kindern und Enkelkindern sichern. „Dieses Grundeigentum soll niemals verkauft werden können“, legte Baum im September 1923 per Testament fest, „auch nicht von unseren Kindern oder dessen Erbnachfolgern.“ Um den Wunsch hervorzuheben, fügte er hinzu: „Erbnachfolger sollen nur direkte Blutsverwandte werden können.“

Mit diesen Worten unterstrich Baum, welch hoher Stellenwert der Hof für ihn und seine Familie hatte: als Ruhepunkt inmitten einer ländlichen Lebenswelt, aber auch als sichtbares Symbol der Integration in die nichtjüdische, ländlich-kleinstädtische Gesellschaft. Wie brüchig diese Integration war, sollte sich indes bald erweisen.

Das erste NS-Gesetz mit Begriff des „jüdischem Blutes“

Im September 1933 erließ das NS-Regime, begleitet von großem propagandistischem Aufwand, das „Reichserbhofgesetz“. Es atmete den Ungeist von „Blut und Boden“, von Rasseideologie und völkischem Denken. Schon in der Präambel heißt es:

„Die Reichsregierung will unter Sicherung alter deutscher Erbsitte das Bauerntum als Blutsquelle des deutschen Volks erhalten. Die Bauernhöfe sollen vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang geschützt werden, damit sie dauernd als Erbe der Sippe in der Hand freier Bauern verbleiben.“ Gemäß § 13 konnte Erbhofbauer „nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist“; ausgeschlossen wurde, wer „unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat“.

Ausschluss, Boykott, Verbot

Das Reichserbhofgesetz vom September 1933 schloss also ausdrücklich jüdische Landwirte und Grundeigentümer von der „Erbhoffähigkeit“ aus. Und mehr noch: Das Reichserbhofgesetz war das erste Gesetz des NS-Regimes, das den Begriff des „jüdischen Blutes“ benutzte und als entscheidendes Kriterium einführte.

Für Landjuden, jüdische Landwirte und Grundeigentümer kam in den folgenden Jahren eine Fülle weiterer Einschränkungen, Sonderregelungen und Verboten hinzu:

  • „Volljuden“ und „Mischlinge“ wurden von der Landhilfe ausgeschlossen.
  • Auf „arischen Erbhöfen“ durften Jüdinnen und Juden weder ausgebildet oder angestellt werden.
  • Der Handel mit Vieh war laut Verordnung vom 25. Januar 1937 nur noch „deutschstämmigen“ Viehhändlern erlaubt. Sie bedurften überdies einer besonderen Zulassung, die nur bei „persönlicher Zuverlässigkeit“ erteilt wurde. Diese Zulassung wurde in Westfalen nur 170 von 448 Viehhandelsbetrieben erteilt.
  • Der Kauf bzw. Verkauf von Acker- oder Waldflächen stand ebenfalls seit Januar 1937 unter scharfer staatlicher Kontrolle und war Juden faktisch untersagt. Trete ein Jude als Käufer auf, so hieß es in der Führung des Reichsnährstandes, dürfe dies nicht genehmigt werden, weil dadurch...


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