Geld und Recht

Vermessungsgebühren: Wenn der Vermesser pennt

Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigt müssen jeden Neubau vom Katasteramt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen lassen. Doch was passiert, wenn der Vermessungsingenieur seinen Auftrag viel zu spät ausführt? Ein Fall aus Greven gibt Einblick.

Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW ist der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte verpflichtet, jeden Neubau vom Katasteramt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen (§ 16). Nach der Durchführungsverordnung des Landes NRW (§ 19) soll die Einmessung innerhalb von fünf Monaten nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Danach übermittelt der Vermesser die Unterlagen ans Liegenschaftskataster bei der zuständigen Behörde (etwa Kreis). Ziel: Das Liegenschaftskataster soll aktuell sein. Daran besteht ein öffentliches Interesse.

Doch mitunter verläuft das Ganze auch ganz anders als nach dem Gesetz vorgesehen und es gibt Streit, der dann vor den Gerichten landet. So geschehen in Greven, Kreis Steinfurt.

Doppelhaushälfte verkauft

In der Emsstadt hatten Angelika und Frank W. 2001 eine Doppelhaushälfte vom Bauträger gekauft. Am 28. Dezember 2001 beauftragten sie angeblich auf Weisung des Katasteramtes einen Vermesser, das Gebäude einmessen zu lassen. Doch der Vermesser rührte sich nicht. Ein Jahr später, Mitte Dezember 2002, veräußerten die Eheleute ihr Grundstück mit der Haushälfte, wobei sie an die fehlende Einmessung gar nicht mehr dachten. Auch im Kaufvertrag wurde diesbezüglich nichts geregelt.

Erst am 16. August 2007 (!) schickte der Nachfolger des ersten Vermessers, der durch Krankheit ausgefallen war, den Eheleuten W. einen Kostenbescheid über 760 € für die Einmessung, die bis dato aber noch gar nicht erfolgt war. Am 5. Juni 2008 erledigte der Nachfolger, Dipl. Ing. Peter B., diesen Job. Seine Unterlagen trafen am 18. Februar 2010 beim Katasteramt des Kreises Steinfurt ein.

Die Eheleute W. weigerten sich, die erste Rechnung vom 16. August 2007 zu bezahlen. Der Kostenbescheid war ihnen angeblich nicht zugestellt worden. Im Dezember 2013 schickte Peter B. den ehemaligen Hausbesitzern dann einen neuen Kostenbescheid über 760 € für die Einmessung zu. „Auch den zahlen wir nicht“, sagten die Eheleute. Peter B. klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Münster (Az. 7 K 78/14).

Auftrag zurückgegeben

Auch in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zog der Kläger den Kürzeren. Zwar bestehe ein öffentlich- rechtlicher Anspruch, dass ein Gebäude eingemessen werde und der Begünstigte die Kosten trage. Doch in diesem Sonderfall, so Richter Dr. Schneider, hatten die Eheleute W. ihren Vermessungsauftrag bereits im August 2007 zurückgenommen, als der erste Kostenbescheid kam. „Sie hatten ihr Haus ja bereits vor Jahren verkauft und wollten mit der Einmessung nichts mehr zu tun haben.“ Nach dem Gebührenrecht dürfe ein Antrag zurückgenommen werden, dann trete Gebührenfreiheit ein.

Zugunsten des Eigentümers

Die Einmessung eines Grundstücks erfolge immer zugunsten des Eigentümers, so der leitende Richter weiter. Ein öffentlich bestellter Vermesser handele wie ein Beamter im staatlichen Auftrag. Der Kläger hätte 2007 die Eigentumsverhältnisse klären müssen. Nicht der Verkäufer, sondern der Eigentümer wäre zur Einmessung verpflichtet gewesen.

Ob Peter B., der erfolglose Kläger, die 760 € jetzt noch vom Eigentümer des Grundstückes eintreiben kann? Das sei möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich, hieß es im Gerichtssaal. Denn seine Forderung dürfte längst verjährt sein (Az. 14 A 720/16).

Mehr zum Thema:

Ist Rechnung verjährt?

von Armin Asbrand (19.01.2017 - Folge 3)

Ende 2011 hatten wir ein Vermessungsbüro beauftragt, ein Waldgrundstück zu vermessen, das wir kaufen wollten. Die Vermessung war Ende Januar 2012 abgeschlossen. Doch erst jetzt, Mitte Dezember...