Unfall bei Radtour: Wer haftet?

Eine Gruppe Jungschützen unternimmt eine Radtour, ein Radler bleibt aufgrund einer Panne zurück, radelt hinterher – und verunglückt. Hat der Verein da etwas falsch gemacht? Muss er sogar haften?

Darüber hatte nach dem Landgericht Bielefeld nun noch einmal das Oberlandesgericht Hamm zu urteilen.

Das Urteil der Richter lautet: Organisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten. Dieses Urteil des Landgerichtes Bielefeld hat der er 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nun bestätigt.

Zur Vorgeschichte

Im Juni 2011 nahm der seinerzeit 20 Jahre alte Kläger aus Rahden an einer vom beklagten Schützenverein aus Rahden organisierten Fahrradtour der Jungschützen teil. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet, die größere, verkehrsträchtige Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren ermöglichten. Bedingt durch die Panne eines Teilnehmers löste sich der Kläger von der Gruppe, um einzeln fahrend zu folgen. Als er von einem Waldweg kommend die übergeordnete Lübbecker Straße in Espelkamp überquerte, kollidierte er mit einem bevorrechtigten Kraftfahrzeug, weil er dessen Vorfahrt nicht beachtete. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand.

Mit der Begründung, der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ihm die Sicherungsposten das gefahrlose Überqueren der Lübecker Straße nicht ermöglicht hätten, hat der Kläger – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens seinerseits – Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nicht feststellen, dass der Unfall des Klägers auf einer dem beklagten Verein zuzurechnenden Pflichtverletzung beruht. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger als Nachzügler zu der vorausfahrenden Gruppe von Fahrrädern ein gefahrloses Überqueren der Lübbecker Straße zu ermöglichen.

Für den Kläger habe sich eine veränderte Situation ergeben, nachdem er sich aus dem geschlossenen Verband der Fahrräder gelöst habe. Er habe nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden.

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 (6 U 80/13)

C. Nubbemeyer – OLG Hamm / Str.