Ab Januar 100.000 € Grenze

Neues Pflegegesetz entlastet Angehörige

Wer soll die Pflegekosten der Eltern tragen, wenn sie in ein Pflegeheim umziehen und selbst nicht genug Geld haben? Auch Bauernfamilien profitieren vom neuen Angehörigenentlastungsgesetz, das ab Januar 2020 in Kraft tritt.

Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe („Angehörigenentlas­tungsgesetz“) beschlossen. Der Bundesrat hat dem neuen Gesetz am 29. November 2019 zugestimmt. Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird auch zahlreiche Bauernfamilien entlasten.

Verschiedene Ansprüche

Zunächst sollte man dies wissen: Der Sozialhilfeträger bittet im Regelfall die Kinder eines Pflegebedürftigen zur Kasse, wenn dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken. Es geht hier um den sogenannten Elternunterhalt. Doch auf landwirtschaftlichen Betrieben gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen, insbesondere wenn die Eltern den Hof per Übergabevertrag auf den Nachfolger überschrieben haben. In den üblichen Verträgen vereinbaren die Parteien in der Regel:

  • freie Kost und Logis für die Altenteiler,
  • im begrenzten Umfang Hege und Pflege auf dem Hof
  • sowie ein monatliches Baraltenteil für die Eltern,
  • zudem spart der Hofnachfolger die Wohnnebenkosten, wenn Mutter oder Vater oder beide nicht mehr in ihrer Wohnung auf dem Hof leben.

Bei dem neuen Gesetz geht es ausschließlich um die familiären Unterhaltsansprüche, die zum Beispiel Kinder für ihre Eltern erbringen müssen. Nur für diesen Bereich greifen die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes.Bislang nimmt das Sozialamt die Kinder in Regress, wenn die sogenannten „Selbstbehalte“ überschritten werden. Ein Alleinstehender zum Beispiel durfte bis 1800 €/Monat für sich behalten, bevor er für Mutter oder Vater im Heim zahlen musste.

Nur für die Bereiche der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung galt bislang schon, dass ein solcher Rückgriff erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € (je unterhaltsverpflichteter Person) möglich war. Nach dem neuen Recht gilt diese Regelung nun auch für die unterhaltspflichtigen Angehörigen von Menschen, die Leistungen der Hilfe...