Aktualisierte Corona-Verordnung
Maskenpflicht in NRW
Ab heute gilt in NRW Maskenpflicht! Wann und wo muss der Mund-Nasen-Schutz getragen werden?
Ab Montag, den 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung Mund und Nase zu bedecken. Das gilt bei:
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- dem Einkauf im Einzelhandel und
- beim Besuch von Arztpraxen
Ziel ist die Reduktion der Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen es schwer oder gar nicht umsetzbar ist, einen Abstand von 1,5 m einzuhalten.
Aktualisierte Verordnung
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung unterstreicht die bisher geltende Empfehlung nun im gesonderten Paragraphen (§12a). In den Bereichen Personenbeförderung, Einzelhandel und Arztpraxen ist das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, so genannter „Alltagsmasken" oder „Community-Masken", beziehungsweise eines Schals oder Tuchs verpflichtend.
Grundsätze bleiben
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann betont, dass die Rechtsverordnung die bislang noch offenen Details der sogenannten Mundschutzpflicht regelt. "Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten", betont der Minister die Grundsätze der Solidarität. Auch das Tragen von Alltagsmasken könne in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren.
Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die bereits bekannten Ausnahmen zum Beispiel für Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen gelten weiter. Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
Hier ist die Maske Pflicht
Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend! Das gilt:
- in allen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften
- z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen,
- auf Wochenmärkten,
- bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie
- auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory-Outlets“,
2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.
Ausnahmen und Verantwortlichkeiten
Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gelten Ausnahmen.
Beschäftigte können von der Verpflichtung ausgenommen sein, wenn sie durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches ersetzt wird.
Die Geschäftsinhaber sind für die Beachtung der Regelungen innerhalb ihrer Geschäftsräume verantwortlich.
Tipps zur richtigen Reinigung der Behelfsmaske finden Sie hier.