Hofvermerk teuer gelöscht

Oberlandesgericht Celle hebt Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes auf und setzt Löschungskosten von 10  686 € auf 693 € herab.

Oberlandesgericht Celle hebt Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes auf und setzt Löschungskosten von 10 686 € auf 693 € herab.

Ein Landwirt, 78, verstarb 2014. Er hinterließ seiner Witwe und den beiden Kindern einen schuldenfreien Hof, der seit 1995 an mehrere Landwirte verpachtet ist. Beide Kinder sind außerhalb der Landwirtschaft beschäftigt. Ein Testament lag beim Tode ihres Vaters nicht vor.

Hofvermerk löschen lassen

Als die Witwe den Erbschein beantragte, teilte ihr das Nachlassgericht (Amtsgericht) Folgendes mit: Im Grundbuch sei noch der Hofvermerk eingetragen. Das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht) müsse ihn zunächst in einem Feststellungsverfahren löschen.

Diesen Antrag stellte die Erbengemeinschaft vor dem Landwirtschaftsgericht in Winsen/Luhe schriftlich. Begründung: Kein Kind des Erblassers habe Landwirtschaft gelernt, beide seien außerlandwirtschaftlich tätig. Sie wollten den Hof auch in Zukunft nicht selbst bewirtschaften.

In der danach vom Landwirtschaftsgericht anberaumten Sitzung, die acht Minuten dauerte, verkündete der Richter, dass der Hof bereits vor dem Ableben des Eigentümers kein Hof mehr gewesen und der Hofvermerk zu löschen sei. Nach der Löschung war der Weg frei, den begehrten Erbschein erteilt zu bekommen.
Doch nach wenigen Wochen fielen die Erben aus allen Wolken. Das Landwirtschaftsgericht hatte ihnen einen Kostenbescheid über 10 686 € zugestellt. Nach dem seit August 2013 geltenden Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) sei der Verkehrswert des Hofes als Gebührengrundlage heranzuziehen, so das Gericht. Da der Hof 55 ha umfasst und auf der Hofstelle zwei Wohnungen sind, schätze das Gericht den Verkehrswert auf 990 000 €.

Horrende Kostenrechnung

Zeitgleich stellte das Gericht der Erbengemeinschaft weitere 3863 € in Rechnung, und zwar für die Erteilung des Erbscheines unter Bezugnahme auf den Verkehrswert.
Die Erbengemeinschaft widersprach den Kostenbescheiden. Begründung: Für eine acht Minuten dauernde Sitzung des Gerichtes, die möglicherweise entbehrlich gewesen sei, 10 686 € zu fordern, sei ein Unding. Die Jahrespacht des Hofes würde gerade einmal zwei Drittel der Gebührenhöhe erreichen.

Das Feststellungsverfahren widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, so die Erbengemeinschaft, denn das Verfahren stehe in einem anderen Bundesland, in dem die Höfeordnung nicht gelte, einer Erbscheinerteilung nicht entgegen. Zudem bezweifelte der mit dem Verfahren beauftragte Landvolk-Kreisverband Lüneburger Heide, dass in einem Feststellungsverfahren der Ansatz des Verkehrswertes gerechtfertigt sei; in sonst üblichen Feststellungsverfahren werde der vierfache Einheitswert gewählt.

Ein Löschungsverfahren von Amts wegen bereits zu Lebzeiten des Eigentümers hätte überhaupt keine Kosten ausgelöst, so der Kreisverband. Ferner handele es sich hier nicht um eine Übertragung, sondern nur um die Löschung des Hofvermerkes, daraus erzielten die Erben keine Einnahme.
Schließlich habe das OLG in früheren Entscheidungen in Sachen Löschung des Hofvermerkes eine 0,5-fache Gebühr und den Geschäftswert nach billigem Ermessen nur mit dem einfachen Einheitswert angesetzt. Hier jedoch habe das Gericht den Verkehrswert und eine doppelte Gebühr zugrunde gelegt.

Entscheidung aufgehoben
Der Kostenstreit landete abschließend vor dem OLG Celle. Es teilte die Auffassung der Erbengemeinschaft und hob am 26. Juni die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes auf. Für das Feststellungsverfahren der Hofeigenschaft berechnete das OLG eine Gebühr von 693 € (statt 10 686 €). Den Geschäftswert des Hofes setzte das OLG nach dem vierfachen Einheitswert auf 150 000 € fest.

Bei Ermittlung des Geschäftswertes sei die Annahme des Verkehrswertes nicht zwingend, der Wert sei nach billigem Ermessen zu bestimmen, stellte der 7. OLG-Senat fest. Dies rechtfertige höchstens die Festsetzung in Höhe des vierfachen Einheitswertes.

Da die Hofeigenschaft im vorliegenden Fall schon vor dem Tod des Eigentümers erloschen sei, hätte sich das Feststellungsverfahren überhaupt erübrigt, so das Gericht. Trotz noch bestehendem Hofvermerk hätte also ein Erbschein erteilt werden können.

Die ebenfalls vom Nachlassgericht angesetzten Kosten für die Erteilung des Erbscheines wurden durch die Entscheidung von 3638 auf rund 840 € vermindert (Az. 7 W 31/15 [L]). Werner Maß, Landvolk Niedersachsen/As


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