Ob Traktor, Rübenroder oder Maishäcksler – um diese Geschütze zu fahren, benötigen Landwirte einen Führerschein der Klasse T oder L. Im Gegensatz zu Lkw-Fahrern sind Landwirte nicht verpflichtet, sich alle fünf Jahre medizinisch durchchecken zu lassen.
Ausnahme: Sie haben Trecker mit mehr als 60 km/h oder auch Lkw im Einsatz. „Ansonsten sind ihre Führerscheine unbegrenzt haltbar“, erklärt Martin Vaupel, Berater Landtechnik, Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik.
Folgen für den Betrieb
Gibt ein Landwirt seine Fahrerlaubnis ab, entweder freiwillig oder wenn eine Behörde oder ein Gericht es anordnet, weil die Fahreignung infrage steht, hat das Folgen für den Betrieb. Das Fahrverbot gilt nämlich nicht nur für das Auto, sondern für alle Klassen und damit auch für den Trecker. Der Landwirt darf dann weder auf der Straße noch auf dem Hof Trecker oder landwirtschaftliche Maschinen (zum Beispiel Futtermischwagen) fahren.
„Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei den meisten Hofflächen um Flächen des öffentlichen Verkehrsraumes“, erläutert Vaupel. Genau betrachtet fährt auf dem eigenen Grund und Boden der Landwirte mehr öffentlicher Verkehr als gedacht, zum Beispiel Postautos, Heizöllieferanten, Getreidelaster oder Milchwagen.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten, um auch ohne Fahrerlaubnis einen Traktor oder landwirtschaftliche Maschinen zu führen: Der Betriebsinhaber grenzt seinen Hof vom öffentlichen Verkehr ab. Ein Schild mit dem Hinweis „Unbefugten Zutritt verboten“ allein reicht dafür nicht. Der Landwirt ist verpflichtet, zu kontrollieren, dass niemand unangemeldet auf seinen Hof fährt. Durch Schranken, Pforten, Zäune und Schilder kann der Eigentümer nicht öffentlichen Verkehrsraum vom Hof abtrennen bzw. kennzeichnen. Ohne Führerschein darf ein Landwirt auf dem Acker und auf dem Grünland fahren, da dies keine Verkehrsflächen im Sinne der verschiedenen Straßenverkehrsgesetze sind. Das Gleiche gilt auch für Helfer oder Azubis ohne Führerschein.
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob es die eigenen Flächen oder Pachtland sind. Der Landwirt darf nur nicht über die Straße oder Feldwege fahren, sondern muss direkt auf der Fläche starten. Selbst auf die Flächen des Nachbarn darf der Landwirt ohne Führerschein fahren, wenn der Nachbar ihn zum Beispiel bittet, seine Fläche zu grubbern.
Praktikabel und logisch erscheinen diese Vorgaben des Gesetzgebers im Alltag nicht. Erst in Anbetracht des Ernstfalls wird es deutlich. „Passiert auf dem Hof ein Unfall und ein Mensch kommt zu Schaden, steht immer die Frage nach der Fahrerlaubnis im Raum“, gibt Vaupel zu bedenken. Daher sind Landwirte auf der sicheren Seite, wenn sie auf ihrem Betrieb und der Straße nur dann Trecker und Maschinen führen, wenn sie eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Wer keine hat, hat auf dem Bock nichts verloren.