Neufassung der Coronaschutzverordnung

Corona-Beschränkungen in NRW werden gelockert

Ab dem 5. Mai 2020 können Zoos, Parks und die Landesgartenschau in Nordrhein-Westfalen öffnen. Ebenso Museen. Ab dem 7. Mai dürfen Kinder mit Begleitpersonen auf Spielplätze.

Raus ins Grüne und Tiere beobachten: Danach sehnen sich insbesondere die Menschen in den Städten und Familien mit Kindern. Ab dem 5. Mai geht wieder mehr in NRW. Die Landesregierung hat aufbauend auf den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. April 2020 entschieden: Sofern Zoos und Tierparks, Botanische Gärten und Landschaftsparks die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, entscheiden und kommunizieren sie selbst, wann und wie sie öffnen. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen. Spielplätze dürfen in Nordrhein-Westfalen ab Donnerstag wieder genutzt werden. Hier gelten für Begleitpersonen die bekannten Abstandsregeln von 1,5 m. Die konkreten Auflagen sind in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) geregelt.

Landesgartenschau Kamp-Lintfort öffnet

Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen durch individuelle Sicherheitskonzepte und Maßnahmen die Einhaltung strenger Hygiene-Regeln sicherstellen. Damit kann auch die Landesgartenschau in Kamp-Lintfort unter Auflagen ihre Pforten für Besucher öffnen. Dort konnten sich Bürger an ausgewählten Tagen im April auf einem festgelegten Rundgang bereits einen ersten Eindruck von der Landesgartenschau verschaffen. Aktuell heißt es auf der Internetseite www.kamp-lintfort2020.de: „Wir heißen Sie vom 5. Mai bis 11. Oktober 2020 willkommen.“

Eintritt mit Mundschutz

In Museen, Kunstausstellungen sowie Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten der Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten und der Landesgartenschau ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Außerdem ist die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern auf eine Person pro 10 m2 der Besucherflächen beschränkt.

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