Bauen im Außenbereich
Augen auf beim Schuppenbau
Wer im Außenbereich einen Abstellraum bauen will, muss besondere Regeln im Baurecht beachten.
Grundsätzlich gilt: Der Außenbereich soll möglichst von Bebauung freigehalten werden. Das ist der Grundgedanke von § 35 des Baugesetzbuches. Ausnahmen gibt es für privilegierte Vorhaben, also Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Das heißt: Sie müssen funktional und äußerlich erkennbar einem Betrieb zuzuordnen sein. Bis zu einer Größe von 75 m3 umbauten Raums sind solche Gebäude laut § 62 Bauordnung NRW genehmigungsfrei – sofern sie keine Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten beherbergen. Auch Verkaufs- und Ausstellungszwecke des Gebäudes sind tabu.
Begrenzte Kontingente
Schwieriger ist die Lage bei rein privat genutzten Kleingebäuden, wie etwa einem Schuppen für den Garten. Aber auch da zeigen viele Genehmigungsbehörden Wege auf und gestehen auch Bewohnern des Außenbereichs ein Flächenkontingent für Carports und Garagen oder sonstige Vorhaben zu, wie zum Beispiel ein Gartenhaus. Gängige Zahlen seien 45 m2 für Carports und Garagen und 30 m2 für sonstige Vorhaben, heißt es aus einem Bauamt im Münsterland. Immer zu empfehlen ist ein Gespräch mit der zuständigen Behörde.
Antrag in Eigenregie
Ist eine Genehmigung erforderlich und auch realistisch, müssen Sie bei solchen „untergeordneten Gebäuden“ nicht unbedingt Unterlagen eines Architekten vorlegen. Der Antrag kann auch in Eigenregie eingereicht werden. Das spart Kosten und ist auch nachträglich möglich – sofern der Bau den aktuellen Vorschriften oder denen zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht.