450-€-Job in der Landwirtschaft

In der Landwirtschaft sind Jobs auf 450-€-Basis attraktiv. Aber sie bergen Fallstricke. Damit es mit dem Minijob kein böses Erwachen gibt, verraten wir, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten sollen.

Nicht nur Gaststätten und Einzelhandel, auch die Landwirtschaft ist ein attraktiver Anbieter von Minijobs. Wie bei jedem Arbeitsverhältnis sollten beide Seiten wissen, worauf es ankommt.

Bei einem WiN*-Seminar der Landwirtschaftskammer NRW in Lübbecke erklärte Patricia Pöpping, Landwirtschaftliche Buchstelle Münster, was jeder bei „kleinen Jobs“ beachten sollte.

Über was reden wir:

„Minijob“ definiert die Bundesagentur für Arbeit so: Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht relevant.

Wer darf einen Minijob ausüben?

„Jeder Deutsche darf einen Minijob ausüben: Ehepartner, Schüler, Rentner, Hausfrauen, Arbeitslose“, erklärte Pöpping. Allerdings darf das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Beschäftigungen die Grenze zur Versicherungspflicht von 450 € pro Monat nicht überschreiten. Das passiert schnell, denn Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden auf den Gesamtlohn angerechnet. Liegt das Einkommen höher als 450 €, wird der Minijob für den Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Verdient er mehr als 450 €, muss er zurzeit etwa 15 % an die Sozialversicherung zahlen.

Hinweise für Arbeitgeber


„Ein Landwirt, der einen Minijobber einstellt, hat die gleichen Pflichten wie Arbeitgeber sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer“, informiert Pöpping. Zunächst muss er es der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft See in Essen melden. Andere Beschäftigungen sind bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers anzuzeigen. Auf das Thema Sozialversicherung ging die Referentin besonders ein und klärte, was zu prüfen ist:

  • Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € bzw. beträgt es 5400 € jährlich?
  • Wirkt sich der höhere Mindestlohn von 9,10 € auf das Entgelt aus?
  • Sind Einnahmen zu erwarten, sodass das Entgelt die 450-€-Grenze übersteigt?
  • Hat der Arbeitnehmer mehrere 450-€-Jobs, sodass die Gesamtgrenze von 450 € überschritten wird?
  • Liegt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, sodass nur ein 450-€-Job möglich ist?

Wichtig für Arbeitnehmer

„Aus Sicht der Arbeitnehmers haben Minijobber die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte“, unterstrich die Referentin, „so haben sie bei einem Arbeitsunfall Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers.“ Der Unterschied zum Vollzeitjob ist, Minijobber müssen keine Sozialabgaben zahlen. rk

Es handelt sich um eine starkt gekürze Version des Beitrags. Die vollständige Version mit Zahlen und Tipps lesen Sie in der Wochenblatt-Folge 42 oder als Wochenblatt-Abo-Plus-Kunde.

* WiN: Weiterbildung im Netzwerk der Frauen in der Landwirtschaft, ein Angebot der Landwirtschaftskammer (LWK) NRW