Schützenvereine

Schützenfeste: Aus der Saison ist amtlich

Viele Schützenvereine hatten ihr Schützenfest wegen der Corona-Pandemie schon abgesagt. Andere zögerten noch. Jetzt hat das Land NRW für Klarheit gesorgt.

Das Land NRW hat den Begriff „Großveranstaltung“ definiert und damit für Klarheit gesorgt. Welche Veranstaltungen bis zum 31. August untersagt sind, lassen sich der neuen Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) entnehmen. Sie ist ab Montag, dem 4. Mai 2020, gültig.

Darunter fallen Volksfest und Jahrmärkte sowie Dorf- und Sportfeste unabhängig von der Gästezahl. Explizit werden auch die Schützenfeste genannt. Hinzukommen Weinfeste und Musikfestivals. Sie alle sind vorerst bis zum 31. August verboten.

Fachleute gehen davon aus, dass die Vorgaben zu Großveranstaltungen vor allem in geschlossenen Räumen auch im September und Oktober bestand haben werden. Daher macht es wenig Sinn, Feste in diese Monate zu verschieben.

Manche Vereinsvorstände ärgerte es, dass es noch nicht eher eine klare Absage gab. Es hätte frühzeitig für Rechts- und Planungssicherheit gesorgt. Seit Mitte April sind zwar bis zum 31.August alle Großveranstaltungen untersagt. Der Begriff der Großveranstaltung war aber seitens der Politik zunächst nicht genau definiert worden.

Bestattung und Blutspende bleiben erlaubt

Auch alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Lockerungen dazu werden im Mai erwartet. Ab Donnerstag, den 7. Mai, ist hingegen der Besuch von Spielplätzen unter den Abstandsregeln von 1,5 m wieder möglich.

Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und der Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden. Auch Kirchgänge sind unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder möglich.

Erlaubt sind auch Veranstaltungen und Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Daseinsfürsorge dienen. Darunter fallen Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl sowie Blutspendetermine.

Außerdem sind die Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher Institutionen, zum Beispiel Ratssitzungen, sowie von Gesellschaften, Parteien oder Vereine möglich, wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

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