Wenn Lebensmittel Mängel haben

Verschimmelter Brotaufstrich oder Haare in den Pommes sind beileibe kein Leckerbissen für den Käufer. Tipps, wie sich Verbraucher wehren können, wenn bereits gekaufte Lebensmittel Mängel aufweisen, gibt die Stiftung Warentest.

  • Schnell verderbliche Lebensmittel, wie Hackfleisch oder Frischgeflügel, sollten gemieden werden, wenn das Verbrauchsdatum (nicht Mindesthaltbarkeitsdatum) überschritten ist. Auch aufgeblähte Becher oder verbeulte Konserven sind zu meiden.
  • Offensichtlich verdorbene Lebensmittel sollten im Supermarkt zurückgegeben werden, zum Beispiel verschimmeltes Brot oder verdorben riechender Fisch. Die Produkte lassen sich auch dann noch reklamieren, wenn der Mangel erst zu Hause auffällt – allerdings nur mit Kassenbon.
  • Auch in einer Gaststätte oder im Restaurant können verdorbene, versalzene oder kalte Speisen reklamiert werden. Das „Haar in der Suppe“ muss ein Gast nicht akzeptieren. Er hat Anspruch auf einwandfreies Essen. Gehen Händler oder Wirte nicht auf die Beanstandung ein, sollten sie der Lebensmittelüberwachung gemeldet werden. Der Kontakt lässt sich über den Landkreis oder die Kommunalverwaltung herstellen.