Regeln in NRW
Solaranlagen und Denkmalschutz
Das neue Denkmalschutzgesetz NRW soll die Nutzung von Solarenergie auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtern. Damit das in der Praxis gelingt, hat das Land Entscheidungsleitlinien veröffentlicht.
Der Kern: Es ist weiter eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig, wenn eine Solaranlage auf, an oder in der Nähe von einem Denkmal errichtet werden soll. Zuständig sind die Unteren Denkmalbehörden bei den Kommunen. Für diese hat das NRW-Bauministerium nun Entscheidungsleitlinien veröffentlich. Die Kernpunkte:
- Antragssteller müssen prüfen, ob es Alternativstandorte gibt, beispielsweise auf Nebengebäuden.
- Solaranlagen, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sollen in der Regel erlaubt werden.
- Vom öffentlichen Raum einsehbare Solaranlagen sollen die Behörden erlauben, wenn sie rückbaubar sind, nur minimal in die Substanz und nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.
- Steht das Gebäude aus künstlerischen Gründen unter Schutz, werden Solaranlagen in der Regel nicht erlaubt.
- Die Solaranlagen müssen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen. Dazu sollten farblich angepasste Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc. verwendet werden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Module ist zu vermeiden. Bei Paneelen sollte die Farbe der Umrandung ans Dach angepasst und die Oberfläche matt sein.
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