Neues fürs Haus: Ab Mai gilt die EnEV 2014

Im Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Was bedeutet sie für Bauherren und Hausbesitzer? Was müssen sie in Sachen Heizung, Dämmung oder Warmwasserversorgung beachten?

Die Bundesregierung will bis zum Jahr 2050 bis zu 95 % der Treibhausgasemissionen reduzieren. Häuser spielen dabei eine wichtige Rolle. Denn sie haben einen erheblichen Anteil an den Emissionen. Deshalb werden die Ansprüche an Gebäude schrittweise erhöht, bis 2021 der „Niedrigstenergiegebäudestandard“ erreicht ist. Ein Schritt auf diesem Weg ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014, die ab Mai in Kraft tritt.

Die EnEV richtet sich an alle, die ein Haus bauen wollen oder schon eins besitzen. Wer in den eigenen vier Wänden wohnt, hat wenig zu befürchten. Denn die schon bekannten Anforderungen an Heizung und Dämmung, die bis Ende 2015 erfüllt sein müssen, sind mit vielen Wenn und Aber versehen. Unterm Strich betrifft es fast immer Eigentümer, die ihr Haus vermieten. Am stärksten betroffen sind zukünftige Bauherren, weil hier die Ansprüche besonders stark steigen.

Neue Häuser

Ab 2016 senkt der Staat die zulässigen Werte für die Gesamtenergieeffizienz noch einmal um 25 %. Bauherren, die gerade ein neues Eigenheim als Effizienzhaus-Standard 70, 55 oder 40 planen, müssen sich aber nicht sorgen, weil das Gebäude ohnehin schon über den Mindestanforderungen liegt. Wer allerdings nach dem Stichtag 1. Januar 2016 die Anträge einreicht und Fördermittel der KfW-Bank in Anspruch nehmen möchte, wird sicherlich noch einmal nachrüsten müssen.
Bei Häusern im Bestand gibt es drei Aspekte, die zu beachten sind:

Öl- und Gasheizkessel

Öl- oder Gasheizkessel, die schon vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wer eine solche Anlage erst nach dem 1. Januar 1985 erhielt, muss den Heizkessel nach 30 Jahren ersetzen. Gleichzeitig nennt die neue EnEV 2014 auch eine Reihe von Ausnahmen für diese Regelung:

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel müssen nicht ausgetauscht werden.
  • Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am Stichtag 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung in ihrem Haus selbst genutzt haben, sind befreit.
  • Falls der Eigentümer einer Immobilie wechselt, muss der neue Hausbesitzer der Austauschpflicht binnen zwei Jahren nachkommen.

Dämmung

Die Dämmung der obersten Geschossdecke muss bis Ende 2015 den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz (maximaler Wärmedurchgangskoeffizient; U-Wert von 0,24 W/m2K) genügen. Gemeint sind damit die Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss grenzen – meistens der Dachboden. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn:

  • das Dach darüber gedämmt ist.
  • der Dachaufbau den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz genügt.
  • die Hausbesitzer seit dem 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst nutzen.

Energieausweis

Zusätzlich werden Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet Interessenten den Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Mieter zumindest eine Kopie des Energieausweises erhalten. Außerdem müssen auch in Immobilienanzeigen Werte aus dem Ausweis angegeben werden, wie:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs des Gebäudes
  • Baujahr des Gebäudes
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (wenn ein solcher Ausweis schon vorliegt).

Der Energieausweis erhält eine grafische Ergänzung. Die Energiekennwerte werden ähnlich wie bei Elektro- und Haushaltsgeräten in einer übersichtlichen Farbskala eingeordnet. Parallel wird die Kennzeichnung durch Buchstaben ergänzt in A+ für niedrige Energiewerte bis hin zu H– hohe Energiewerte. Bereits vorliegende Ausweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.


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