Neue Regeln für alte Öfen

Mit Holz heizen gilt allgemein als umweltfreundlich. Allerdings können ältere Öfen echte Stinker sein. Dieses soll sich nun ändern. Seit 2010 gilt die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Der Gesetzgeber hat in ihr neue Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxid­(CO)-Ausstoß festgelegt.

Strengere Werte

Seit Beginn dieses Jahres gibt es verschiedene Grenzwerte für den Schadstoffausstoß:

  • Für Kaminöfen, die ab dem 1. Januar 2015 installiert werden, gelten die strengsten Werte. Sie fallen unter die Stufe 2 der Verordnung. Sie müssen folgende Werte einhalten: 1,25 g/m3 CO und 0,04 g/m3 Staub.

  • Die Stufe 1 dagegen bezieht sich noch auf alle Öfen, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 31. Dezember 2014 neu errichtet wurden. Diese Öfen müssen folgende Werte erfüllen: 2,0 g/m3 CO und 0,075 g/m3 Staub.

  • Bestehende Kaminöfen, die vor der Einführung der BImSchV ihre Typenprüfung hatten, müssen mindestens diese Werte einhalten: 4 g/m3 CO und 0,15 g/m3 Staub.

Diese Abgaswerte beziehen sich nur auf Einzelraumfeuerungs-anlagen. Darunter verstehen Experten Kamine- oder Kachelöfen, die nur einen Raum heizen, aber keine zentrale Heizfunktion für das Haus haben.
Für ältere Öfen gibt es unterschiedliche Übergangsfristen. Ausschlaggebend dafür ist das Datum der Errichtung und der Typenprüfung. Bei einer Typenprüfung wird für einen bestimmten Ofentyp unter Laborbedingungen ermittelt, wie viele Schadstoffe beim Betrieb – dem Verbrennen des Holzes im Ofen – entstehen.

Übergangsfristen

Seit dem 1. Januar 2015 müssen zudem Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 installiert wurden und deren Abgaswerte nicht durch den Hersteller feststellbar sind oder die Grenzwerte 4 g/m³ CO und 0,15 g/m³ Staub nicht einhalten, entweder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Diese Übergangsfrist wird zudem in den nächsten Jahren für Kaminöfen eingeführt, die in den folgenden Zeiträumen installiert wurden:

  • 1975–1984: Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017.

  • 1985–1994: Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020.

  • 1994–21. März 2010: Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024.

Die Ausnahmen: Alle Öfen, die vor 1950 in Betrieb genommen wurden, gelten als historisch. Sie sind von der Austausch- und Nachrüstpflicht ausgenommen. Dazu zählen auch offene Feuerstätten, in denen nur gelegentlich ein Feuer entfacht wird.

Sind Typenschild und Unterlagen vom Kaminofen nicht mehr auffindbar, rät Karl-Heinz van Wesel, Obermeister der Schornsteinfeger­innung Münster, Besitzern, Folgendes zu machen:

  • Fragen Sie Ihren Schornsteinfeger. Er weiß in aller Regel, welcher Ofen eingebaut wurde.

  • Die meisten Typenschilder befinden sich auf der Rückseite des Ofens. Manchmal ist es möglich, mit einem Spiegel oder einer Kamera hinter den Kaminofen zu schauen (nicht bei eingebauten Kamineinsätzen).

  • Wer keine Unterlagen hat, kann eine Einzelmessung vom Schornsteinfeger durchführen lassen.

  • Wer noch Unterlagen hat, kann beim Hersteller Grenzwerte der Typenprüfung erhalten.

  • Im Internet gibt es diese Datenbank , in der die meisten Ofentypen gelistet und die entsprechenden Werte hinterlegt sind. np