Corona

Wann und wo auf Corona testen

Die Schwelle von 50 Neu­infektionen mit dem Corona-Virus je 100  000 Einwohner und Woche überschreiten immer mehr ­Regionen. Das wirft viele Fragen rund um Testungen auf SARS-CoV-2 auf.

Um zu verhindern, dass sich das Corona-Virus SARS-CoV-2 weiterhin so rasant verbreitet, hat die Politik zahl­reiche Vorschriften erlassen und Maßnahmen ergriffen. Dazu zählen unter anderem neben dem ­Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, dem Einhalten von Abstands- und Hygienemaßnahmen, dem Lüften und ab Montag einem bundesweiten "Mini-Lockdown" insbesondere Testungen auf das Virus. Die Verbraucherzentrale und Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) haben dazu einige wichtige Infos gegeben.

Auf Corona-Virus testen lassen bei Symptomen

Wer Krankheitssymptome hat, die auf eine mögliche Covid-19-Infektion deuten, kann sich derzeit kostenfrei testen lassen. Das Robert-Koch-Institut hat dazu Kriterien aufgestellt. Nach diesen können Ärzte entscheiden, wer auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden sollte.

Dazu zählen beispielsweise grippeähnliche Symptome wie ­etwa Husten, Schnupfen, Hals­kratzen und Fieber. Mögliche Krankheitsanzeichen sind auch der ­Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns, Kurzatmigkeit oder eine allgemeine Schwäche.

Möchten Sie sich testen lassen, bleiben Sie zunächst zu Hause, halten Abstands- und Hygiene­regeln ein und lassen sich telefonisch beraten. Ansprechpartner ist in erster Linie die Hausarztpraxis. Besprechen Sie hier das weitere Vorgehen und vereinbaren gegebenenfalls ­einen Termin.

Außerhalb der Praxiszeiten oder um eine erste Einschätzung zu bekommen, kann man sich auch an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundeseinheitlichen Telefon­nummer 116  117 wenden. Weiterhelfen können aber auch lokale Corona-Hotlines, die in einigen Regionen angeboten werden.

Auf Corona-Virus testen lassen ohne Symptome

Neben Menschen mit Corona-­typischen Symptomen können sich nach der Corona-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen kostenfrei auf Corona testen lassen, die keine typischen Beschwerden haben. Dazu zählen:

  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Für sie gilt derzeit eine Testpflicht. Wer mit dem Flugzeug am Airport Dortmund, Paderborn-­Lippstadt oder Münster/Osnabrück landet, kann sich laut Kassenärztlicher Vereinigung West­falen-Lippe (KVWL) direkt im Flughafengebäude im Corona-Diagnosezentrum der KVWL testen lassen.

    Wer auf diese Testmöglichkeit verzichtet oder auf einem anderen Weg aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, kann sich innerhalb der ersten zehn Tage nach Einreise auch bei seinem Hausarzt bzw. anderen Vertragsarzt testen lassen. Auch ein Wiederholungstest ist möglich. In jedem Fall müssen sich Einreisende aus Risikogebieten sofort beim zuständigen Gesundheitsamt melden und sich unmittelbar nach der Ankunft in 14-tägige Quarantäne begeben. Diese kann das Gesundheitsamt aufheben, wenn ein negatives SARS-CoV-2-Testergebnis vorliegt.

  • Personen in Gemeinschafts­einrichtungen und -unterkünften wie Arztpraxen, Schulen, Kitas, Asylbewerberheimen, Notunterkünften, Justizvollzugsanstalten, wenn in der Einrichtung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.

    Beschäftigte in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen in NRW können sich bis zu Beginn der Weihnachtsferien am 22. Dezember 2020 dreimal kostenlos auf das Corona-Virus testen lassen, ­ohne das ein konkreter Verdacht vorliegt. Dabei darf der Zeitpunkt der Testung frei gewählt werden.

  • Personal in Zahn- und Arztpraxen ohne Covid-19-Fall;

  • Personen, die Kontakt zu einer Covid-19-infizierten Person hatten. Darunter fallen beispielsweise Personen desselben Haushalts, Personen mit mindestens 15-minütigem Kontakt zu einem bestätigtem Covid-19-Fall oder Personen, die über die Corona-Warn-­App als Kontaktperson identifiziert wurden. In diesen Fällen sollten Sie zu Hause bleiben und telefonischen Kontakt zu Ihrem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen. Das gilt auch, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben.

  • Patienten, Bewohner, Betreute in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Rehabilitation haben bei (Wieder-)Aufnahme in die Einrichtung Anspruch auf eine Testung, wenn es die Einrichtung im Rahmen ihres Test­konzeptes vorsieht. Das gilt auch ohne Covid-19-Fall für das Personal der Einrichtungen sowie für Personen vor einer ambulanten Operation oder vor einer ambulanten Dialyse.

    Besucher können in diesem Rahmen vor Besuch der Einrichtungen getestet werden. Auch das Gesundheitsamt kann eine solche Testung in den entsprechenden Einrichtungen verlangen.

  • Darüber hinaus kann derzeit das zuständige Gesundheitsamt für Personen aus einem Gebiet mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Testungen veranlassen. Das gleiche gilt für Reisewillige aus diesen Gebieten.

  • Über die genannten Testregelungen hinaus, können die einzelnen Bundesländer weitere Regelungen treffen.

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