Sind Sie immer fit im Straßenverkehr? Sicher nicht, denn schon einfache Beschwerden wie Kopfschmerzen, Erkältung, Übelkeit, Stress oder Unausgeschlafensein mindern die Fahrtauglichkeit. Schlechtes Sehen oder Hören, aber auch eine eingeschränkte Beweglichkeit, beispielsweise beim Schulterblick, erhöhen das Risiko ebenso.
Diabetes und Bluthochdruck
Auch die Einnahme von Medikamenten kann die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflussen – ob als Fußgänger, Radfahrer oder per Auto. Ab welcher Dosis ein Medikament die Fahrsicherheit stört, lässt sich pauschal nicht sagen. Individuelle Faktoren wie Körpergewicht, Alter, die Grunderkrankung oder die Einnahme anderer Stoffe wie Alkohol spielen dabei eine Rolle.
Aber auch ein schlecht eingestellter Bluthochdruck (Hypertonie) macht durch Schwindel oder Kopfschmerzen fahruntauglich. Während der Einstellung auf ein neues Medikament kann durch sinkenden Blutdruck ebenfalls Schwindel auftreten, sodass das Auto stehen bleiben sollte. Ist der Blutdruck gut eingestellt, spricht eine Therapie mit Blutdrucksenkern nicht gegen das Autofahren.
Machen Sie sich nicht strafbar
Jeder Verkehrsteilnehmer ist für seine Fahrtauglichkeit selbst verantwortlich. Wer wegen eines Arzneimittels nicht fahrfähig ist und trotzdem am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich strafbar. Egal, ob mit dem Auto, Trecker oder Fahrrad. Ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ist strafbar, bei einem Unfall oder unsicherer Fahrweise können schon 0,3 Promille strafbar sein. Drogen jeglicher Art dürfen bei Kontrollen nicht nachweisbar sein.
Schlecht eingestellte Diabetiker leiden unter Über- oder Unterzuckerungen. Beide stören die Aufmerksamkeit und Koordination, sodass leicht Stoppschilder oder rote Ampeln übersehen werden. Eine veränderte Ernährung – morgens nüchtern zum Arzt – oder mehr Bewegung – können ebenso die Blutzuckerwerte beeinflussen.
Vorsicht bei Psychopharmaka
Die große Gruppe der Psychopharmaka ist ein vielschichtiges Thema. Die Grunderkrankung an sich beeinträchtigt die Verkehrstauglichkeit. Bis der Patient auf ein Medikament optimal eingestellt ist, können verstärkt Nebenwirkungen wie Müdigkeit oder Schwindel auftreten, sodass Autofahren nicht möglich ist. Ein gut eingestellter Patient wird hingegen erst durch die Einnahme seiner Medikamente ein sicherer Verkehrsteilnehmer. Sprechen Sie offen mit Ihrem Arzt darüber, wie Sie sich verhalten sollen.
Schon bewusst?
Schlafmittel erhöhen das Risiko für einen Verkehrsunfall auf fast das Doppelte. Bei Schlaftabletten ist auch der Hangover am Morgen danach problematisch. Also darf die Tablette nicht zu spät in der Nacht genommen werden. Bis zur Fahrt müssen acht bis zehn Stunden vergangen sein. Fragen Sie Ihren Arzt nach Wirkstoffen, die eher kürzer wirken.
Patienten mit Schmerzen im Bewegungsapparat können sich auch im Straßenverkehr schlecht bewegen. Der Blick über die Schulter klappt nicht oder das Absteigen vom Fahrrad gerät ziemlich wackelig. Hier kann eine gute Schmerztherapie die Fahrtauglichkeit wiederherstellen. Mittel wie Paracetamol oder Diclofenac beeinträchtigen im Allgemeinen nicht die Fahrtauglichkeit.
Arzneimittel oder Droge?
Anders sieht es aus, wenn gegen Schmerzen Opiate oder Opioide verordnet werden. Achtung: In diese Rubrik gehören auch Hustenblocker wie Codein, Dextro-methorphan oder Clobutinol. Diese Mittel wirken dämpfend auf das Gehirn, dadurch nimmt die Aufmerksamkeit ab. Andererseits gibt es Patienten, die erstdurch die Einnahme zum Beispiel von Morphin gegen Schmerzen in die Lage versetzt werden, am Straßenverkehr teilzunehmen.Hier unterscheidet das Straßenverkehrsrecht zwischen dem Gebrauch als Arzneimittel oder als Droge.
Für Arzneimittel gibt es keine Grenzwerte. Der Arzt oder Apotheker muss aufklären. Nimmt der Patient sein Mittel vorschriftsmäßig laut Gebrauchsanweisung ein, droht ihm keine Strafe. Als Beweis für eine Verkehrskontrolle kann eine Rezeptkopie dienen. Ob der kontrollierende Polizist das vorgelegte Beweisstück anerkennt, ist Ermessenssache.
Den vollständigen Beitrag können Sie nachlesen auf den Gesundheitsseiten im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben vom 13. Februrar 2020 in Folge 7.
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