Oft fehlt die Zeit – ja – aber im Grunde möchte man sich mit unangenehmen Dingen nicht weiter beschäftigen. In diese Kategorie fallen auch Regelungen zur persönlichen Vorsorge durch Vollmachten und Verfügungen. Doch es gibt gute Gründe, die eigenen Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln: Sie schaffen damit Klarheit und Rechtssicherheit für sich und Ihre Angehörigen.
Vorsorgevollmacht: Was viele nicht wissen
Viele Menschen meinen, dass automatisch Ehepartner, Eltern oder volljährige Kinder über wichtige vermögensrechtliche und persönliche Belange bestimmen dürfen, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind. Doch das ist ein fataler Irrtum. „Weder die Ehe noch ein Verwandtschaftsverhältnis begründen ein solches Vertretungsrecht“, erklärt Birgit Volks. Die 56-Jährige ist Beraterin für Absicherung und Vorsorge von Familie und Betrieb an der Landwirtschaftskammer NRW.
{{::tip::standard::Wer sich zum Thema Vorsorgevollmacht individuell beraten lassen möchte, kann sich wenden an
- Betreuungsvereine und -stellen der Kreise und Städte,
- an Rechtsanwälte und Notare sowie
- an den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV).
Informationen zum Thema persönliche Vorsorge durch Vollmachten und Verfügungen bietet die Landwirtschaftskammer NRW auch online in ihrem Weiterbildungsangebot im Netzwerk (WiN) für Frauen im Agrarbereich an:
www.netzwerk-agrarbuero.de.::}}
„Für mich handeln darf nur, wer dazu eine rechtsgeschäftliche Vollmacht hat – etwa in Form einer Vorsorgevollmacht“, sagt die Expertin für Sozialfragen von der Kreisstelle Borken. Sei eine solche nicht vorhanden, leite der Gesetzgeber ein Betreuungsverfahren ein und bestelle einen Betreuer. Dieser kann aus dem familiären Umfeld kommen, muss aber nicht.
In jedem Fall ist der bestellte Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterstellt. Nicht immer ist das allerdings von Vorteil. „Muss beispielsweise betrieblich eine größere Anschaffung getätigt werden, wie etwa der Kauf eines Futtermittelwagens, so muss der gesetzlich bestellte Betreuer sich erst bei Gericht rückversichern, ob er diese Ausgaben tätigen darf“, nennt Birgit Volks ein Beispiel aus der Praxis. Habe man selbst einen Bevollmächtigten bestimmt, dann sei dieser nicht dem Gericht unterstellt und sofort handlungsfähig.
Vorsorgevollmacht: Was zu regeln ist
In einer Vorsorgevollmacht lassen sich finanzielle, medizinische und organisatorische Angelegenheiten regeln. Im Einzelnen können Sie beispielsweise festlegen, wer die Post öffnen, die E-Mails lesen und beantworten oder Telefonate für Sie durchführen darf. Sie können eine Person als Vertretung gegenüber Behörden einsetzen, die in Ihrem Namen beispielsweise Anträge bei Krankenkasse, Versicherungen oder Landwirtschaftskammer (LWK) stellen kann. „Für die Beantragung der Flächenprämien bei der Landwirtschaftskammer etwa wird in der Regel eine extra InVeKoS-Vollmacht gefordert“, informiert Birgit Volks.
Auch was Bankgeschäfte angehe, akzeptierten viele Institute nur hauseigene Formulare oder notarielle Vollmachten. Dies müsse im Vorfeld mit der Bank besprochen werden. Im Rahmen der Vermögensvorsorge lasse sich regeln, wer über Konten und Immobilien verfügt, wer Bankgeschäfte überwacht oder wer Sie in Erbschaftsangelegenheiten vertritt.
Wichtig sei häufig, dass die Vollmacht über den Tod hinausgehe, damit der Bevollmächtige beispielsweise auch Rechnungen zahlen könne.
Vorsorgevollmacht: Wen Sie bestimmen
In einer Vollmacht können Sie ferner festgelegen, wer über Ihren Aufenthaltsort bestimmen darf, wenn das in den eigenen vier Wänden einmal nicht mehr möglich ist. Vorsehen können Sie ferner, wer Ihre Wohnung kündigen und den Haushalt auflösen darf.
Auch für medizinische Angelegenheiten können Sie eine Vollmacht erstellen und beispielsweise festlegen wer ärztliche Auskunft einholen, Krankenakten einsehen, in ärztliche Maßnahmen einwilligen oder Verträge mit Ärzten sowie einer Pflegeeinrichtung abschließen darf. In jedem Fall lässt sich in einer Patientenverfügung aber präziser festlegen, was man sich im Krankheitsfall wünscht.
{{::tip::standard::Gesetzlich ist keine bestimmte Form der Vorsorgevollmacht vorgeschrieben. Dennoch ist es ratsam, sie schriftlich zu verfassen mit Unterschrift, Ort und Datum. Es lassen sich auch Formulare aus dem Internet oder Buchhandel wie das „Vorsorge Handbuch“ der Verbraucherzentrale verwenden.
- Zum Zeitpunkt der Erstellung muss der Verfasser der Vollmacht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, also geschäftsfähig, sein.
- Eine Vorsorgevollmacht sollte über den Tod hinaus wirksam sein, damit der Bevollmächtige auch dann noch handlungsfähig bleibt bis die Erbfolge geregelt ist.
- Infos sind nachzulesen in der Broschüre „Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
www.bmjv.de::}}
In der Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bestimmen, die über eine oder all Ihre Angelegenheiten bestimmt – dieser quasi eine Generalvollmacht erteilen. Es lassen sich auch mehrere Bevollmächtige einsetzen, die sich gemeinsam kümmern sollen. Doch das kann im Einzelfall schwierig werden, wenn sich die Personen nicht einig sind.
Birgit Volks gibt daher zu Bedenken: „Manchmal kann es besser sein, nur einer Person eine Vollmacht über eine Angelegenheit zu erteilen und eine weitere als Ersatzbevollmächtigen zu bestimmen. Oder aber Sie setzen verschiedene Personen für unterschiedliche Bereiche ein.“
Wichtig ist, dass in der Vollmacht detailliert beschrieben ist, wer über welche Angelegenheit welche Entscheidungsbefugnisse erhält. Häufig bevollmächtigen sich Ehepaare gegenseitig, auch im höheren Alter. „Für den Fall, dass der Ehepartner seine Aufgabe nicht mehr erfüllen kann, sollten ältere Menschen zusätzlich eine Person benennen, die vertretungsweise die erteilten Befugnisse übernimmt“, rät Birgit Volks.
In jedem Fall sollten Sie mit Ihren Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen die erteilten Vollmachten besprechen. Sollte diese zum Einsatz kommen, kann das für die Bevollmächtigten zeitaufwendig werden und ein gewisses Fachwissen erfordern. Vollmacht bedeutet Verantwortung übernehmen. Das sollte vorher allen klar sein.
Vorsorgevollmacht: Wann Sie zum Notar gehen sollten
Ist umfangreiches Vermögen vorhanden oder sollen Grundstück- und Kreditgeschäfte getätigt werden, rät Expertin Volks zu einer notariell erstellten Urkunde durch einen Juristen. Dieser bestätige die Geschäftsfähigkeit, kläre auf und schütze vor unvollständigen sowie nicht rechtssicheren Formulierungen. Die Kosten für die Beratung beim Notar übernehme eventuell auch die Rechtsschutzversicherung. Dies sei vorab zu klären.
Allgemein sind die Notargebühren für die Erstellung der Vorsorge-Urkunde abhängig vom Umfang der Vollmacht und von der Höhe des Vermögens. Auch diese Kosten sollten vorab erfragt werden. In allen anderen Fällen ist eine notarielle oder öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ratsam.
Wo eine Vorsorgevollmacht am besten aufzubewahren ist
- Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, sollte diese da aufbewahren, wo Bevollmächtigte auch Zugriff darauf haben, denn im Bedarfsfall muss bei Gericht das Original vorgelegt werden.
- Die Vollmacht kann auch bei dem oder den Bevollmächtigten deponiert sein.
- Die Bundesnotarkammer in Berlin hat zudem ein zentrales Vorsorgeregister (ZVR) erstellt, indem dokumentiert werden kann, dass Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben und wen Sie für welche Lebensbereiche bestimmt haben. Dabei wird nicht die Vollmacht selbst hinterlegt, wohl aber die Angaben dazu. Das hat den Vorteil, dass das Betreuungsgericht schnell feststellen kann, ob eine solche Vorsorgevollmacht vorliegt. Dadurch lassen sich unnötige Betreuungen vermeiden. Jeder kann sich gegen eine einmalige Gebühr von etwa 20 bis 30 € registrieren lassen. Er erhält eine Eintragungsbestätigung und eine ZVR-Karte für das Portemonnaie mit entsprechenden Angaben zum Ausfüllen über Bevollmächtigte und Aufbewahrungsort der Vorsorgevollmacht.
www.vorsorgeregister.de
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