Pflegegeld / Pflegesachleistungen / Entlastungsbetrag

Leistungen für die Pflege zu Hause​

Sie haben durch den Medizinischen Dienst einen Pflegegrad zuerkannt bekommen? In der ambulanten Pflege haben Sie dann Anspruch auf bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ein Einblick.

Menschen mit anerkanntem Pflegegrad können auf Antrag Leistungen aus Ihrer Pflegegeldkasse erhalten. Ab Pflegegrad 2 besteht bei Pflege im häuslichen Bereich der Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen.

Pflegegeld oder Pflegesachleistung

Wer sich ausschließlich in der eigenen Häuslichkeit pflegen lässt, hat Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Siehe Übersicht. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld körperbezogene Pflegemaßnahmen oder pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selber organisiert. Er kann beispielsweise die Hilfe von Angehörigen oder Freunden in Anspruch nehmen. Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.

Ab dem Pflegegrad 2 haben Menschen mit Pflegebedarf Anrecht auf einen ambulanten Pflegedienst, der die Versorgung übernimmt. Dann gibt es kein Pflegegeld. Vielmehr besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Diese sind deutlich höher und rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich auch kombinieren. Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld. Dieses wird jedoch nicht in voller Höhe, sondern prozentual berechnet.

Ein Beispiel: Eine pflegebedürftige Person hat den Pflegegrad 3 und Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1363€. Sie verbraucht für den Pflegedienst nur 75%, sind das 1022,25€. Somit können 25% vom Pflegegeld – in dem Fall liegt der Pflegesatz bei 545€ – ausgezahlt werden. Das macht 136,25€. Ein Pflegedienst kann dies anhand eines Kostenvoranschlags direkt ausrechnen.

Entlastungsbetrag für jeden

Zusätzlich hat jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, der zu Hause versorgt wird, Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€. Dieser kann genutzt werden für:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag etwa durch anerkannte Betreuungsdienste oder Alltagsbegleiter;
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Nachtpflege;
  • Leistungen zugelassener, ambulanter Pflegedienste etwa für pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung.

Die 125 € Entlastungsbetrag werden jedoch nicht ausgezahlt. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Nachweis der Aufwendungen für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurück erstattet. Er lässt sich nur über niedrigschwellige Entlastungsangebote etwa von Einrichtungen abrechnen oder von zertifizierten Alltagsbegleitern, die von der Pflegekasse anerkannt sind. Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, sind bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherer jeweils Belege einzureichen. Diese müssen Angaben über die Höhe der angefallenen Kosten enthalten, die aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Weitere Leistungen sind möglich

Darüber hinaus können Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 weitere Pflegeleistungen beantragen, etwa wenn die Pflege zu Hause vorübergehend überbrückt werden muss. Dazu zählen im folgenden aufgeführte Leistungen:

  • der Tages- und Nachpflege, deren Höhe abhängig vom Pflegegrad ist;
  • der Kurzzeitpflege in Höhe von 1774 € im Jahr;
  • der Verhinderungspflege bis zu 1612 € je Kalenderjahr.

Anspruch auf Pflege-Hilfsmittel

Außerdem haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Betteinlage, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw. in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich. Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen. Andere Pflegehilfsmittel wie etwa ein Pflegebett werden meist von der Pflegekasse gestellt.

Auch für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen können Pflegebedürftige Ansprüche gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Sollte es sich um einen Treppenlift oder eine Badrenovierung handeln, die dazu dient, der Person den Alltag zu vereinfachen und/oder vor Stürzen zu schützen, kann ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dieser sollte einen Kostenvoranschlag für die Maßnahme enthalten.

Gewährt werden Pflegegeldleistungen vom Zeitpunkt der Antragstellung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für den Antrag vorliegen.

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